Durchfall und Madenbefall in einer Schafherde

Ein Kostenbescheid für eine Ersatzvornahme ist rechtswidrig, wenn es gegenüber dem Betroffenen an einer entsprechende Fristsetzung fehlt und das Verstreichenlassen dieser Frist nicht vorgelegen hat. Außerdem bedarf ein solcher Kostenbescheid im Vorfeld einen zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt. Dafür reichen mündliche Ausführungen der Behörde gegenüber dem Betroffenen, die mehr einer Abmachung zwischen demjenigen und der Behörde ähneln, nicht aus.

Durchfall und Madenbefall in einer Schafherde

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage eines Landwirts stattgegeben, der sich gegen einen Kostenbescheid für eine vom Landkreis Darmstadt – Dieburg veranlasste Ersatzvornahme zur Wehr gesetzt hat. Der Kläger betreibt in Otzberg als Biolandwirt eine Schafzucht mit mehreren hundert Schafen. Aufgrund von Hinweisen von Passanten im September 2011, dass sich auf der Schafweide des Klägers fünf verendete Tiere befänden, ergab eine Kontrolle seitens des Tiergesundheitsaufsehers des Odenwaldkreises, dass ein Teil der Herde unter Durchfall litt. Bei den fünf aufgefundenen verendeten Tieren wurde eine starke Verkotung und ein Befall mit Maden (sog. „Goldfliege“) festgestellt. Der Kläger wurde seitens des Tiergesundheitsaufsehers auf die Notwendigkeit einer tierärztlichen Untersuchung aller Tiere der Herde hingewiesen.

Bei einer Nachkontrolle der Herde am 29. September 2011 wurden weitere tote Tiere mit ähnlichem Befund aufgefunden. Bei der Hälfte der Herde wurden stark verkotete Schwänze und Hinterbeine festgestellt. Der Kläger wurde seitens der Behörde eindringlich auf die Notwendigkeit von Maßnahmen insbesondere wegen des Madenbefalls eines Teils der Tiere hingewiesen. Der Kläger entgegnete hierauf, dass er wegen einer für den folgenden Tag anstehenden großen Kontrolle seines Biolandhofes erst danach in der Sache tätig werden könne. Dem Kläger wurde seitens der Behörde aufgegeben die Tiere nach der Kontrolle zusammenzutreiben und am Samstag, dem 1. Oktober 2011 alle Tiere einzeln in Anwesenheit einer bestimmten Tierärztin untersuchen und behandeln zu lassen und gegebenenfalls auszuscheren.

Noch am 29. September 2011 will die Behörde durch eine Anfrage bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hüttenfeld erfahren haben, dass allein im Monat September 2011 insgesamt 35 Tiere des Klägers verendet und dort entsorgt worden waren. Dies nahm die Behörde zum Anlass selbst einen Einsatz zwecks Untersuchung und Behandlung der Tiere des Klägers zu veranlassen. Hierzu wollte sie sich u. a. der Unterstützung eines Veterinärmediziners der Universität Gießen versichern. Mehrere weitere Behörden und Dienststellen, welche zur Unterstützung herangezogen werden sollten, sahen sich außer Stande am 1. Oktober 2011 zu erscheinen. Dies veranlasste die Behörde dazu, den Einsatz auf den 30. September 2011 ab 19.00 Uhr vorzuverlegen. Im Rahmen des Einsatzes wurde bei etwa einem Fünftel der Tiere eine hochgradige Kotverschmutzung und ein äußerlich erkennbarer Madenbefall festgestellt werden. Ein Lamm musste eingeschläfert werden, die übrigen Tiere wurden tiermedizinisch behandelt.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 machte die Behörde gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1641,60 Euro geltend. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reduzierte sich der geltend gemachte Betrag auf insgesamt 1406,60 Euro. Dagegen hat der Landwirt Klage eingereicht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt setze eine Ersatzvornahme für eine dem Kläger auferlegte Handlung eine entsprechende Fristsetzung und das Verstreichenlassen dieser Frist voraus. Hieran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Schon deshalb sei der Kostenbescheid des Kreises Darmstadt-Dieburg rechtswidrig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für ausnahmsweises Absehen von einer Zwangsmittelandrohung und Fristsetzung nach § 53 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) hätten nicht vorgelegen. Die Behörde habe selbst ihren Einsatz zunächst erst für den 1. Oktober 2011 geplant.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es auch an einem zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt fehle. Die mündlichen Ausführungen der Behörde gegenüber dem Kläger am 29. September 2011 ließen eher den Schluss zu, dass es sich um eine Abmachung zwischen dem Kläger und der Behörde gehandelt habe, dass dieser am 1. Oktober 2011 entsprechende Maßnahmen ergreifen möge, als eine gegenüber dem Kläger ausgesprochene hoheitliche Anordnung.

Keinen Zweifel ließ das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet daran, dass der Zustand der Herde des Klägers veterinärmedizinische Maßnahmen erforderlich gemacht habe.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 K 1106/12.DA