Ein Fahrtenbuch für 93 Fahrzeuge

Grundsätzlich ist eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorliegen. Dabei darf die Entscheidung der Kreisverwaltung zur Fahrtenbuchauflage jedoch nicht ermessensfehlerhaft sein. Bei einem Fuhrpark von 93 Fahrzeugen reichen vier Verstöße über einen Zeitraum von Jahren als Beurteilungsspielraum nicht aus. Wird nach der Verwaltungspraxis eine Fahrtenbuchauflage auf 30 Monate nur dann angelegt, wenn durch die ungeklärten Verkehrsverstöße zusammen mindestens 5 Punkte angefallen wären, ist es ermessenfehlerhaft, wenn bereits mit 4 Punkten die Fahrtenbuchauflage auf 30 Monate angelegt wird.

Ein Fahrtenbuch für 93 Fahrzeuge

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens (Antragstellerin) gestoppt. Die Antragstellerin ist Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Mit einem der Fahrzeuge wurde im Sommer 2011 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen; der Verantwortliche konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen der Antragstellerin gegenüber das Führen eines Fahrtbuches für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Verkehrsverstöße nicht hätten aufgeklärt werden können.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz sei zwar grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im Falle der Antragstellerin sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ermessensfehlerhaft. Die Kreisverwaltung habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark der Antragstellerin umfasse. Außerdem habe sie keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.

Ermessensfehlerhaft sei die Fahrtenbuchauflage auch insoweit, als sie auf 30 Monate angelegt sei. Nach der eigenen Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten geführt hätten. Vorliegend kämen aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 3 L 298/12.MZ