Nachdem Gazale Salame gerade erst seit einigen Monaten wieder in Deutschland ist (nach 8 Jahren Türkei), ist nun die Klage auf rückwirkende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihres Mannes Ahmed Siala abgewiesen worden.

Vom Verwaltungsgericht Hannover ist entschieden worden, dass keine Gründe vorliegen, das 2003 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen. Der Kläger reiste 1985 nach Deutschland ein und war zwischen 1990 und 2001 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Familie angegeben hatte, Kurden aus dem Libanon zu sein. Der beklagte Landkreis Hildesheim lehnte 2001 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, weil er aufgrund eines türkischen Familienregisterauszugs davon ausging, dass der Kläger entgegen seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger sei. Gegen die Ablehnung zog der Kläger bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Die schließlich in Aussicht genommene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheiterte daran, dass der Kläger straffällig wurde. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war damit bestandskräftig. Die Klage ist eingereicht worden, da der Kläger davon ausgegangen ist, dass mit einem DNA-Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover ein neues Beweismittel vorliegt, das für den Kläger im Jahr 2001 eine günstigere Entscheidung bedeutet hätte.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, dass grundsätzlich bestandskräftige Bescheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr anfechtbar sind. Gründe, aus denen das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem Gesetz ausnahmsweise möglich ist, sah das Verwaltungsgericht aber auch nicht als gegeben an: Aus dem DNA-Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover folge nicht, dass der Vater des Klägers kein türkischer Staatsangehöriger sei. Nur dann aber hätte der Kläger als staatenloser Kurde gegolten und im Jahr 2001 einen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehabt. Das DNA-Gutachten beweist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur, dass der Vater des Klägers und eine andere Person keine Vollgeschwister sind. Auch wenn der türkische Registerauszug, der diese beiden Personen als Geschwister ausweist, insoweit falsch ist, folge daraus nicht, dass er insgesamt falsch sei.
Zum einen gelte der Inhalt des Registerauszugs nach türkischem Recht bis zu einer Änderung als richtig. Zum anderen gebe es eine Vielzahl von Indizien, die dafür sprächen, dass der Inhalt des Registerauszugs im Übrigen richtig sei und sich auch auf die Familie des Klägers beziehe. So hätten der Vater des Klägers und seine Tante getrennt voneinander übereinstimmend ihre Geschwister und ihre Eltern benannt. Diese Angaben stimmten wiederum mit dem Inhalt des Registerauszugs überein. Da der Kläger also von einem türkischen Staatsangehörigen abstamme, könne er nach türkischem Recht die Ausstellung eines türkischen Passes beantragen und sei kein staatenloser Kurde.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. November 2013 – 5 A 195/12