Ein fünftes Vollgeschoss – und der Denkmalschutz

Wird ein Kulturdenkmal durch ein Bauvorhaben in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, müssen die Eigentümerinteressen hinter den Denkmalschutzbelangen zurücktreten.

Ein fünftes Vollgeschoss – und der Denkmalschutz

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Baugenehmigung für ein fünftes Vollgeschoss abgewiesen. Im Januar 2019 erhielt die Klägerin eine Genehmigung zum Neubau einer viergeschossigen Wohnbebauung mit aufgesetztem, rückwärtigem Penthouse zwischen den Kulturdenkmälern „Transformatorenhaus am Pferdemarkt“ und „Pferdemarkt 7“. Im März 2019 beantragte sie den im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Nachtrag zur Errichtung eines fünften Vollgeschosses, mit dem das geplante und genehmigte Penthouse als Vollgeschoss ausgebaut und die Fassade mit den übrigen Geschossen bündig weitergeführt werden soll. Dies lehnte die im gerichtlichen Verfahren beklagte Stadt Trier im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine weitere Erhöhung des Gebäudes das Erscheinungsbild und die städtebauliche Wirkung der oben genannten Kulturdenkmäler in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang beeinträchtige.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass es sich bei dem Kulturdenkmal „Pferdemarkt 7“ um ein aus zwei Gebäuden bestehendes Bauwerk handele, das in Teilen bereits im 17. und 18. Jahrhundert errichtet worden sei. Es stelle sich als letztes Überbleibsel dar, das noch geeignet sei, als Zeugnis dieser Zeit zu fungieren. Durch den geplanten Ausbau des fünften Vollgeschosses würde ein markanter Höhenunterschied zwischen dem streitgegenständlichen Gebäude und dem Gebäude „Pferdemarkt 7“ begründet, der eine erdrückenden Wirkung zum Nachteil des Kulturdenkmals auslöse und dessen historische Bedeutung dadurch schmälere. Die Aussagekraft und Ausstrahlungswirkung des Denkmals würden beschränkt. Da es sich bei diesem Kulturdenkmal ohnehin um eines der wenigen Zeitzeugnisse handele, die noch an die Ursprungsform des historischen Pferdemarktes erinnerten, komme diesem als ortsprägendem Moment der Kunstgeschichte ein besonderer Erhaltungswert zu.

Der denkmalwürdige Wert des Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Transformatorenhauses, das durch seine außergewöhnliche Formgebung maßgeblich das Erscheinungsbild des Pferdemarktes präge, würde durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ebenfalls in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Das besondere Erscheinungsbild des Transformatorenhauses werde durch die derzeit bestehende Bebauung begünstigt, da die schräge Bebauung des dritten Obergeschosses in seiner genehmigten Höhe die Dachhöhe des Transformatorenhauses nur geringfügig überschreite, sodass sich die Dachschrägen harmonisch aneinander anfügten. Im Gegensatz hierzu würde die begehrte Erweiterung des zurück gesetzten Penthouses zu einem vollständigen Vollgeschoss zu einer für das Erscheinungsbild des Transformatorenhauses erdrückenden Wirkung führen, die seiner Bedeutung als Kulturdenkmal widerspreche.

Insbesondere das Kulturdenkmal „Pferdemarkt 7“, aber auch das „Transformatorenhaus“, würden durch das Bauvorhaben in ihrem Erscheinungsbild derart beeinträchtigt, dass die Eigentümerinteressen hinter den Denkmalschutzbelangen zurücktreten müssten.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Januar 2020 – 5 K 3500/19.TR

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