Die Eltern eines als Flüchtling Anerkannten haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn dieses volljährig geworden ist und durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war der Sohn im Jahr 2015 als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte in der Folge den seit 2017 anhängigen Visumantrag der Eltern auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft erloschen sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, den Elternn Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn zu erteilen, weil die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familienzusammenführung auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte auf die Berufung der Bundesrepublik das Urteil und wies die Klage ab:
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft ist die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar. Deshalb greift auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit der als Flüchtling anerkannten Person möglich ist, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war.
Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen hat das Oberverwaltungsgericht nicht für möglich gehalten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2025 – 3 B 20/24
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