Entscheidung des Amtsgerichts in einem Abschiebungshaftaufhebungsverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene seine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) festgestellt haben will, ist ohne Zulassung statthaft1.

Entscheidung des Amtsgerichts in einem Abschiebungshaftaufhebungsverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Sie ist auch zulässig (§ 71 FamFG), wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben hat. Dies ändert an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet wäre oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubte2.

Diese Ausnahmetatbestände lagen im hier entschiedenen Fall nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 174/17

  1. BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 32/12, InfAuslR 2012, 370 Rn. 5 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5; Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 74/15, NVwZRR 2016, 635 Rn. 5; Beschluss vom 21.04.2016 – V ZB 73/15 5[]