Erhebung eines Anschlussbeitrags beim neuen Grundstückseigentümer

Das Bundesrecht kennt außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts kein allgemeines, das Landesbeitragsrecht bindendes Prinzip der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung1.

Erhebung eines Anschlussbeitrags beim neuen Grundstückseigentümer

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wie ihn das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zugrunde legt2, ist demnach das Ergebnis einer Auslegung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KAG M-V).

Auch die Frage, ob dieser Grundsatz nur auf die sachliche (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V) oder – im Falle der Bestandskraft des Beitragsbescheids – auch auf die persönliche Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 KAG M-V) anzuwenden ist, ist daher eine Frage der nicht revisiblen Auslegung und Anwendung des Landesrechts. Gleiches gilt, soweit die Frage in ihrer alternativen Formulierung darauf zielt, ob die persönliche Beitragspflicht, sofern ihr ein bestandskräftiger Bescheid zugrunde liegt, Sperrwirkung auch gegenüber einer später entstehenden sachlichen Beitragspflicht entfaltet, zumal nicht nur die Regelungen über die persönliche und sachliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 KAG M-V), sondern auch diejenigen über Verwaltungsakte (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§ 118 ff. AO) dem Landesrecht angehören3.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. November 2021 – 9 B 5.21

  1. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 – 9 B 48.07, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 54 Rn. 3; zur Einmaligkeit der Beitragserhebung im Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 – 8 C 47.82 u.a., BVerwGE 68, 48 <53>[]
  2. OVG M-V, Urteil vom 01.09.2020 – OVG 1 LB 537/17[]
  3. vgl. zu einer vergleichbaren Frage zum nordrhein-westfälischen Recht BVerwG, Beschluss vom 10.09.1998 – 8 B 102.98, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 10[]

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