Ermessensausübung beim Vorkaufsrecht

Im Bescheid einer Gemeinde über die Ausübung eines Vorkaufsrechts müssen die Ermessenserwägungen erkennbar sein.

Ermessensausübung beim Vorkaufsrecht

So hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der sich die Käuferin eines Grundstücks gegen das von der Gemeinde ausgeübte Vorkaufsrecht gewehrt hat. Das Grundstück befindet sich in einem förmlichen Sanierungsgebiet. Die Klägerin beabsichtigt, in dem dort befindlichen leerstehenden Einkaufsmarkt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollen nach dem der Sanierungssatzung der Gemeinde zugrunde gelegten Stadtentwicklungskonzept hingegen Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel übte die Gemeinde gegenüber dem Grundstücksverkäufer das Vorkaufsrecht aus.

Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so dass die Käuferin Klage erhob und u.a. geltend machte, der Bescheid über das Vorkaufsrecht biete keine Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung der beklagten Gemeinde. Es fehle an einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz leide die Entscheidung der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Ermessensausfall. Der angegriffene Bescheid lasse keinerlei Ermessenserwägungen zu den betroffenen widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen erkennen, verwende den Begriff „Ermessen“ auch nicht. Er wiederhole lediglich nahezu wortwörtlich das Ziel des Stadtentwicklungskonzepts zur Schaffung von Parkplätzen. Anlass, sich mit der Planung eines Einzelhandelgeschäfts durch die Grundstückserwerberin auseinanderzusetzen, habe aber auch deshalb bestanden, weil mit dem Sanierungskonzept auch der Erhalt und die Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt werde. Eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats lasse sich auch nicht den Protokollen über die Gespräche mit der Klägerin zur Vorstellung ihrer Geschäftsidee entnehmen. Eine Ermessensbetätigung sei schließlich nicht im Widerspruchsbescheid vorgenommen worden. Dieser wiederhole lediglich die Ausführungen des Bescheids und interpretiere diesen dahingehend, dass mit ihm Ermessen ausgeübt worden sei.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 6. Mai 2020 – 3 K 532/19.MZ