Der Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Ermessensausübung besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger.
Ein unterschiedlicher Normvollzug durch Einzelakte der Verwaltung in verschiedenen Bundesländern ist durch die grundsätzliche Zuweisung der Verwaltungskompetenz an die Länder gedeckt, die gerade auf unterschiedlichen Verwaltungsvollzug
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