Im Bescheid einer Gemeinde über die Ausübung eines Vorkaufsrechts müssen die Ermessenserwägungen erkennbar sein. So hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der sich die Käuferin eines Grundstücks gegen das von der Gemeinde ausgeübte Vorkaufsrecht gewehrt hat. Das Grundstück befindet sich in einem förmlichen Sanierungsgebiet.
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