Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden sind, muss der Halter des Mähdreschers erstatten, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden.

Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer 2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 €. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen diesen Gebührenbescheid Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 5 K 997/09.NW