Forderung eines Parteienverbots auf einer städtischen Webseite

Den Äußerungen auf der Webseite einer Stadt (hier: der Landeshauptstadt Saarbrücken), die allgemein ein Verbot der NPD fordern und keinerlei Bezug auf irgendeine Wahl nehmen, muss sich die Partei in der sog. Verbotsdebatte der öffentlichen Auseinandersetzung auch in Wahlzeiten stellen.

Forderung eines Parteienverbots auf einer städtischen Webseite

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden und den NPD-Antrag auf Unterlassung von Wahlbeeinflussung zurückgewiesen. Mit dem Antrag begehrte die Partei den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem Ziel, dieser zu untersagen, zu Lasten der NPD in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der NPD zu fordern. Die Antragstellerin sieht sich in ihren Rechten als politische Partei dadurch verletzt, dass die Oberbürgermeisterin und der Rechtsdezernent der Antragsgegnerin im Rahmen einer auf der Webseite der Landeshauptstadt befindlichen Pressemitteilung ihr Verbot fordern; mit dieser Forderung verstoße die Antragsgegnerin gegen das ihr obliegende Gebot parteipolitischer Neutralität und greife zu Lasten der NPD in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf ein.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass der Antrag nicht bestimmt genug und daher unzulässig sei – soweit die Antragstellerin allgemein begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, zu ihren Lasten in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen.

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Zwar sei es staatlichen und gemeindlichen Oranen grundsätzlich untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen; zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit finde ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginne. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden Äußerungen keinerlei Bezug auf irgendeine Wahl nehmen, sondern unabhängig hiervon allgemein ein Verbot der NPD fordern, müsse diese sich in der sog. Verbotsdebatte der öffentlichen Auseinandersetzung auch in Wahlzeiten stellen. Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2013 beim Bundesverfassungsgericht unter Vorlage einer umfangreichen Materialsammlung die Feststellung beantragt, dass die NPD verfassungswidrig ist. Es beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen, sich als staatliches oder gemeindliches Organ der Überzeugung des Bundesrates anzuschließen und ebenfalls ein Verbot der NPD zu fordern.

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Das Gebot der Sachlichkeit sei auch deshalb nicht verletzt worden, weil die Antragsgegnerin ihre Äußerungen nicht willkürlich, sondern auf einen konkreten Anlass hin getätigt habe. Hinter dem Antrag des Kreisverbands Saarbrücken auf Überlassung der Festhalle Schafbrücke zur Durchführung einer Parteiveranstaltung habe sich der Bundesparteitag der NPD verborgen, was diese nicht offengelegt habe. In der Festhalle Schafbrücke habe der NPD-Politiker Udo Pastörs anlässlich der politischen Aschermittwochsveranstaltung des NPD-Ortsverbands Schafbrücke am 25. September 2009 eine Rede gehalten, die zu seiner anschließenden rechtskräftigen Verurteilung wegen Volksverhetzung geführt habe. Indem die NPD kommunale Einrichtungen für parteipolitische Veranstaltungen nutze, mache sie ihr Verhalten zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Dabei brauche es der örtlichen Gemeinschaft und deren Repräsentanten nicht gleichgültig zu sein, ob in ihren kommunalen Einrichtungen politisch motivierte, gegen die Menschenwürde gerichtete Straftaten begangen werden.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 L 40/14