Ist davon auszugehen, dass die wissenschaftliche Provenienzrecherche ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit ist und eine Mitarbeiterin ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt hat, kann der Zugang zu Forschungsunterlagen und Informationen nicht aufgrund des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) erzwungen werden.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren der Beschwerde der Stadt Köln stattgegeben, die sich gegen die Herausgabe von Informationen über Kunstwerke einer Ausstellung im Museum Ludwig gewehrt hat. Im Museum Ludwig soll ab dem 26. September 2020 eine Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“ eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung.
Daher beantragten sie – gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG ), ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Köln die Stadt durch Eilbeschluss verpflichtet1, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Dagegen hat sich die Stadt mit der Beschwerde gewehrt.
Vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist ausführlich dargelegt worden, dass die Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen könnten, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe. So gelte das IFG nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen.
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene u. a. dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde.
Darüber hinaus deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2020 – 15 B 1357/20
- VG Köln, Beschluss vom 09.09.2020 – 13 L 1463/20[↩]











