Gehört das Wort „Jobcenter“ zur deutschen Sprache?

Gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist, wird nicht durch die Bezeichnung „Jobenter“ verstoßen.

Gehört das Wort „Jobcenter“ zur deutschen Sprache?

So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der gegen die Benennung des Jobcenters Vorderpfalz-Ludwigshafen als „Jobcenter“ Klage erhoben hat. Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das beklagten Jobcenter. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben und zugleich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt biete die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW