Geld – und die Fluchtgefahr bei Flüchtlingen

Welches Gewicht der Aufwendung erheblicher Geldbeträge für die unerlaubte Einreise als konkretem Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zukommt, ist unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu ermitteln.

Geld – und die Fluchtgefahr bei Flüchtlingen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste ein pakistanischer Staatsangehöriger im Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Sein unter Aliaspersonalien gestellter Asylantrag wurde abgelehnt, er wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung angedroht. Mit Urteil vom 04.04.2017 wurde er wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit dem 18.09.2018 war der Betroffene vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebungsandrohung vollstreckbar. Er wurde zunächst wegen fehlender Reisedokumente geduldet.

Nachdem er seit 2018 mehrfach aufgefordert worden war, gültige Reisedokumente einzureichen, legte er am 11.10.2021 einen auf seine zutreffenden Personalien lautenden Reisepass vor. Im Oktober 2023 wurde er aufgrund einer vorläufig bis zum 16.10.2023 angeordneten Freiheitsentziehung in Haft genommen.

Nachdem die für den 10.10.2023 geplante Abschiebung wegen eines Asylfolgeantrags gescheitert war, hat das Amtsgericht Karlsruhe am 13.10.2023 Abschiebungshaft bis zum 21.11.2023 angeordnet1. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen2. Auf seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Karlsruhe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben; das Landgericht Karlsruhe habe rechtsfehlerhaft den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt3. Dabei sind alle Indizien, die für und gegen die Annahme sprechen, der Ausländer werde sich seiner Abschiebung durch Flucht entziehen, zu berücksichtigen und abzuwägen, wobei auch Umstände Berücksichtigung finden können, die keinen der gesetzlich normierten typisierten Anhaltspunkte erfüllen4. Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt5

Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Annahme des Landgerichts Karlsruhe, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen, zu beanstanden. Die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil es einerseits die Lebenssituation des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt sowie andererseits zulasten des Betroffenen Umstände in seine Abwägung eingestellt hat, die keine Indizien für eine Fluchtgefahr begründen. 

Nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für Einschleusemaßnahmen nach § 96 AufenthG, aufgewandt hat, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass sie den Schluss zulassen, er werde die Abschiebung verhindern, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Die Regelung des § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG beruht auf der Annahme, dass die Zahlung erheblicher Geldbeträge für die Einreise den Anreiz schafft, sich der Abschiebung durch Flucht zu entziehen, damit die Aufwendungen sich nicht als vergeblich erweisen6.

Zutreffend hat das Landgericht Karlsruhe festgestellt, dass der Betroffene zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewandt hat, die das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Pakistan 2013 um mehr als das Doppelte überstiegen haben. Das Landgericht Karlsruhe hat bei seiner Betrachtung aber die Lebenssituation des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen und dem von ihm bejahten konkreten Anhaltspunkt für die Fluchtgefahr daher ein zu hohes Gewicht beigemessen. 

Welches Gewicht dem sich aus § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG ergebenden konkreten Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr zukommt, ist unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu ermitteln. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz, weil der Schluss, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen, wie die Feststellung der Fluchtgefahr selbst auf den Zeitpunkt der Haftanordnung bezogen sein muss. Ein etwaiger Fluchtanreiz kann sich abschwächen, wenn der Ausländer sich bereits länger im Bundesgebiet aufgehalten und über einen Arbeitsplatz verfügt hat7. Er kann sich aber auch verstärken, wenn etwa ein aufgenommenes Darlehen wegen der aufgelaufenen Zinsen zu einer erhöhten Belastung geführt hat.

Das hat das Landgericht Karlsruhe verkannt. Es hat bei seiner Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt, dass die Einreise des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits über zehn Jahre zurücklag, der Betroffene – was sich auch der Ausländerakte entnehmen lässt – in Deutschland einen nicht unerheblichen Zeitraum gearbeitet und ein Einkommen erzielt, sowie geltend gemacht hatte, das für die Einreise aufgenommene Darlehen bereits zurückgezahlt zu haben. 

Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die vom Landgericht Karlsruhe vorgenommene Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Das Landgericht Karlsruhe geht zwar zutreffend davon aus, dass feste soziale Bindungen, ein fester, den Behörden bekannter Wohnsitz und regelmäßiger Kontakt zu Behörden der Annahme von Fluchtgefahr grundsätzlich entgegenstehen. Es hat diesen hier erfüllten Umständen aber kein überwiegendes Gewicht beigemessen, weil der Betroffene zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen für eine freiwillige Ausreise unternommen habe und fernliegend sei, dass er sich für eine Abholung am Abreisetag bereithalten werde, weil eine Flucht bei bevorstehender Abschiebung menschlich nachvollziehbar sei. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass dies keine Indizien für eine Fluchtgefahr sind. 

Das Landgericht Karlsruhe hat auch nicht im Ergebnis zu Recht die Fluchtgefahr bejaht (§ 74 Abs. 2 FamFG)8.

Seine Feststellungen, die denjenigen des Amtsgerichts entsprechen und zu denen der Betroffene bereits erstinstanzlich angehört wurde, tragen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch dann nicht, wenn die vom Betroffenen 2017 begangene Straftat und die bis 2021 erfolgte Identitätstäuschung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Die Identitätstäuschung hat der Betroffene, auch wenn er sie genutzt hat, um seine Abschiebung mehrere Jahre zu verzögern, letztlich durch den bei den pakistanischen Behörden gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und dessen Vorlage bei der beteiligten Behörde selbst aufgeklärt. Er hat sich ferner seit Vorlage des Reisepasses durchgehend an seiner Meldeadresse aufgehalten und Kontakt zu den Behörden gehalten, so etwa am Tag seiner Verhaftung in anderer Sache bei der Polizei vorgesprochen. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 – XIII ZB 65/23

  1. AG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2023 – 715 XIV 83/23 B[]
  2. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2023 – 11 T 299/23[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.05.2021 – XIII ZB 2/20 10 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 18.07.2023 – XIII ZB 29/20 15[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 14.07.2020 – XIII ZB 11/19 13 mwN; vom 23.02.2021 – XIII ZB 113/1919[]
  6. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 33; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10.05.2019, BT-Drs.19/10047, S. 42; BGH, Beschlüsse vom 10.02.2000 – V ZB 5/00, NVwZ 2000, 965 11]; vom 25.02.2016 – V ZB 157/15, NVwZ 2016, 1111 Rn. 10; vom 16.02.2017 – V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 7[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2023 – XIII ZB 29/2020; Bergmann/Putzar-Sattler in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 22[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.03.2020 – XIII ZB 89/19 13; vom 11.07.2023 – XIII ZA 3/23 23[]

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