Unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens ist eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen eines Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich anzusehen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Regensburg in dem hier vorliegenden Fall im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) dem Betrieb des Innenschwimmbeckens, einer Sauna im Innenbereich sowie einer Sauna im Außenbereich des Hotels der Antragstellerin nicht entgegensteht. Erforderlich ist dafür jedoch, dass die für den Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten und Fitnessstudios bzw. die für Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten geltenden infektionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Den Antrag hat eine Hotelbetreiberin im Bayerischen Wald gestellt. Das Hotel verfügt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich über Wellnesseinrichtungen. Nach § 11 der 5. BayIfSMV sind derartige Freizeiteinrichtungen an sich geschlossen. Die Antragstellerin will die Wellnessbereiche ihres Hotels aber mit einem Hygieneschutzkonzept betreiben können.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg ist eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich anzusehen. Zwar sei die Corona-Pandemie noch keinesfalls überstanden. Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet sind, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen. Außerdem verstoße die für Saunas und Innenschwimmbecken grundsätzlich geltende vollständige Betriebsuntersagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu anderen geöffneten Einrichtungen wohne derartigen Wellnesseinrichtungen kein Infektionsrisiko inne, das auch bei Anwendung umfassender Schutz- und Hygienemaßnahmen eine Öffnung gänzlich ausschließe. Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Regensburg dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf Innenschwimmbecken sowie Innen- und Außensaunas stattgegeben.
Dagegen hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, vorläufigen Rechtsschutz auch für die angestrebte Öffnung von Dampfbad und Infrarotkabine zu gewähren. Insoweit habe die Antragstellerin schon nicht dargelegt, wie diese Einrichtungen betrieben werden sollen und wie sich deren Betrieb auf das Infektionsrisiko auswirke.
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12. Juni 2020 – RN 14 E 20.963
Bildnachweis:
- Wellness-Hotel, Spa: Holiday UK | CC0 1.0 Universal











