Indoorspielplätze bleiben geschlossen

Das Betriebsverbot eines Indoorspielplatzes ist mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen ist durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt.

Indoorspielplätze bleiben geschlossen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag der Betreiberin eines Indoorspielplatzes im Harz abgelehnt. In dem seit etwa eineinhalb Jahren betriebenen Indoorspielplatz beschäftigt die Antragstellerin 20 Arbeitnehmer. Seit dem 23. März 2020 ruht der Betrieb aufgrund der Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die 20 Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit. Die Antragstellerin hat vor Gericht geltend gemacht, seit dem 23. März 2020 keine Einnahmen mehr zu haben. Monatlich entstünden für sie Fixkosten in Höhe von ca. 40.000 Euro. Sie sieht in der Betriebsschließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes), des Eigentumsgrundrechts (Artikel 14 des Grundgesetzes) und des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes). Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass zum Beispiel Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen ab dem 25. Mai 2020 unter Auflagen wieder betrieben werden dürften, ihr Indoorspielplatz, der diesen Einrichtungen vergleichbar sei, aber nicht.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig ausgeführt, dass das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar ist. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie bei Indoor-Sport die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten. Realistischerweise sei davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Indoorspielplatz einen Abstand von 2 Metern nicht permanent beachten werden. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Betreiberin durch bestimmte Vorkehrungen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kindern gewährleisten könne. Bei Aktivitäten auf einem Indoorspielplatz bestehe, wie bei sportlicher Betätigung, die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden.

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Dem Verordnungsgeber (dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig stünden dem – was die Umsatzeinbußen anbelange – jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig; der Verordnungsgeber sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, diese zu schützen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 4 B 184/20

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