Ingewahrsamnahme vermummter Demonstrationsteilnehmer

Gegenüber Teilnehmern einer Versammlung sind Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts erst zulässig, wenn die Versammlung aufgelöst oder der betroffene Teilnehmer von der Versammlung ausgeschlossen wurde.

Ingewahrsamnahme vermummter Demonstrationsteilnehmer

Die Ingewahrsamnahme eines Versammlungsteilnehmers nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW ist daher schon deshalb rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass er zuvor nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes aus der Versammlung ausgeschlossen worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden – wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme – rechtswidrig, solange die Versammlung nicht gem. § 15 Abs. 3 VersammlG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde. Art. 8 GG gebiete diese für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten. Denn es handele sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich sei. In Versammlungen entstünden häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Versammlungsteilnehmer müssten wissen, wann der Schutz der Versammlungsfreiheit ende, denn Unsicherheiten könnten sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richteten sich nach dem Versammlungsgesetz. Dieses Gesetz gehe in seinem Anwendungsbereich als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung beschränkt werde, scheide aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen aus.

Da der Teilnehmer von der Versammlung bzw. vom Aufzug nicht ausgeschlossen war, durften gegen ihn Maßnahmen nach dem Polizeigesetz nicht verhängt werden. Ob Maßnahmen nach dem Polizeigesetz bei einem Ausschluss hätten verhängt werden dürfen, ob zum Beispiel die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG für die Anordnung eines Präventivgewahrsams vorgelegen hätten, ist bei dieser Sachlage nicht zu prüfen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 29. November 2010 – 1 K 3643/09

  1. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007- 1 BvR 1090/06[]
  2. BVerwG, a.a.O.[]