Kanalbeseitigung

Ein Grundstückseigentümer kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz verlangen, dass ein auf seinem Grundstück verlaufender aber nicht mehr benutzter Abwasserkanal beseitigt wird.

Kanalbeseitigung

Die Verbandsgemeinde Vallendar muss einen vormals für die Abwasserbeseitigung genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares verlegt ist, beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit erklärten sich die klägerischen Eheleute 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer Grundstücksgrenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ die seit 1975 für die Abwasserentsorgung zuständige Verbandsgemeinde Vallendar einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar nach der Neuverlegung des Abwasserkanals in der Straße nun die Beseitigung des durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten Kanals. Die Verbandsgemeinde lehnte die Beseitigung jedoch ab.

Die hiergegen gerichtete erste Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Kläger zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange die persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Auf die anschließende Klage des Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte das Ehepaar erneut beim Verwaltungsgericht die Beseitigung des Kanals.

Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbandsgemeinde, so das Gericht, habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes gelte hier. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht für die Verbandsgemeinde unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die Verbandsgemeinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbandsgemeinde und könne von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009 – 1 K 1446/08.KO