Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber

Derzeit besteht nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber.

Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aktuell die Eilanträge von zwei Syrern, die zuvor in Österreich erfolglos versucht hatten, Flüchtlingsschutz zu erlangen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt:

Die Abschiebungsandrohungen des BAMF begegnen keinen ernstlichen Zweifeln, so das Verwaltungsgericht. Rückkehrern nach Syrien drohen dort keine relevanten Gefahren (mehr). In den Heimatregionen der beiden Antragsteller
– Provinzen Damaskus und Latakia – ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht derart hoch, dass sie allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Änderungen der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlechterung der Situation haben sich im Laufe des Jahre 2025 nicht gezeigt. Sofern es noch Gewalt gibt, handelt es sich um Einzelfälle, die in der Gesamtschau unbeachtlich sind.

Ebenso wenig drohe Syrern bei Rückkehr nach Syrien eine Verelendung. Bei Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse über Syrien und der den Rückkehrern zur Verfügung stehenden Rückkehr- sowie Hilfsprogramme ist keine allgemeine Notlage erkennbar. Rückkehrer können Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen. Nicht maßgeblich ist, ob das Existenzminimum in Syrien nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Abschiebungsschutz kann deshalb nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A

Bildnachweis: