Ein (unselbständiger) Anschluss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten scheidet aus1.

Soweit die Mitglieder des Deutschen Bundestages neben dem (unselbständigen) Anschluss auch ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend2. Die (hier: sieben) Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören nicht zu diesem Kreis.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2020 – 2 BvF 2/18, Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2020 – 2 BvF 2/18, Rn. 12 ff.[↩]
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