Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte eine Äthiopierin geklagt. Sie reiste als Asylantragstellerin im Jahr 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihr zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt und in der Folge ein bis Oktober 2022 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihren Asylantrag als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an.
Nachdem die Äthioperin nicht nach Italien zurückgeführt werden konnte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg den beklagten Freistaat Bayern unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Äthioperin auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Freistaat Bayern darüber hinaus verpflichtet, der Äthioperin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der allein gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Revision des Freistaats Bayern stattgegeben:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, so das Bundesverwaltungsgericht, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht vor, weil nicht das Bundesamt, sondern Italien der Äthioperin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen.
Dieses Normverständnis steht auch in Einklang mit Völker- und Unionsrecht. Weder die Vorschriften der GFK und des EÜÜVF noch Art. 24 Abs. 1UAbs. 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) verpflichten einen Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hierzu ist allein der Staat verpflichtet, der dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 2026 – 1 C 29.25











