Kein Bürgerbegehren zum Erhalt einer Grundschule

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn seine Begründung wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigt. Zudem entfällt seine Zulässigkeit, wenn das verfolgte Ziel aufgrund späterer Entwicklungen rechtlich nicht mehr erreicht werden kann.

Kein Bürgerbegehren zum Erhalt einer Grundschule

So hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier entschiedenen Fall die Klage der Initiatorinnen des Bürgerbegehrens „JA zu 4 Grundschulstandorten in der Gemeinde Gleichen“ abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte das Bürgerbegehren bereits die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Unabhängig davon sei das angestrebte Ziel inzwischen nicht mehr erreichbar, weil die Grundschule Bremke rechtlich nicht mehr existiere.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Änderung der Schulbezirkssatzung durch den Rat der Gemeinde Gleichen im Dezember 2024. Danach bestehen seit dem Schuljahr 2025/26 nur noch Schulbezirke für die Grundschulen Diemarden, Groß Lengden und Kerstlingerode. Die Grundschule Bremke verlor ihren eigenen Schulbezirk und nahm ab diesem Zeitpunkt keine Schülerinnen und Schüler der ersten Klassen mehr auf. Hiergegen richtete sich ein von Bürgerinnen initiiertes Bürgerbegehren mit dem Ziel, alle vier Grundschulstandorte der Gemeinde zu erhalten. Nachdem die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften eingereicht worden war, erklärte der Verwaltungsausschuss der Gemeinde das Bürgerbegehren im April 2025 für unzulässig. Die Initiatorinnen erhoben daraufhin Klage.

Während des laufenden Gerichtsverfahrens schuf die Gemeinde jedoch weitere Fakten. Der Gemeinderat beschloss im Februar 2026 die Zusammenlegung der Grundschulen Bremke und Diemarden zum 1. August 2026. Nach Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde wurde die neue Schule unter dem Namen „Grundschule am kleinen Knüll“ errichtet. Bereits vor der gerichtlichen Entscheidung waren Personalmaßnahmen umgesetzt sowie die Anmeldung und Klasseneinteilung für das neue Schuljahr erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte zunächst die Einschätzung der Gemeinde, dass das Bürgerbegehren die gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung nicht erfüllte. Nach den kommunalrechtlichen Vorgaben müssten die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen knapp, aber vollständig dargestellt werden. Diesen Anforderungen genüge das Bürgerbegehren nicht.

Nach Auffassung des Gerichts verschwieg die Begründung insbesondere, dass die Grundschule Bremke bereits seit Jahren nicht ausgelastet gewesen sei. Selbst nach der Erweiterung ihres Einzugsbereichs habe die Schule keine ausreichenden Schülerzahlen erreicht. Außerdem hätte erläutert werden müssen, dass die Grundschule Kerstlingerode nicht lediglich umgebaut, sondern durch einen Neubau für einen zweizügigen Betrieb erweitert werde und dort ausreichend Kapazitäten für die betroffenen Schülerinnen und Schüler vorhanden seien. Unerheblich sei, ob die Unterzeichner des Bürgerbegehrens diese Informationen möglicherweise aus der Presse oder öffentlichen Diskussionen kannten. Maßgeblich sei allein, ob die erforderlichen Tatsachen im Bürgerbegehren selbst vollständig dargestellt worden seien.

Darüber hinaus sei das Bürgerbegehren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch deshalb unzulässig gewesen, weil sein Ziel objektiv nicht mehr erreicht werden könne. Mit der genehmigten Zusammenlegung der Schulen sei die Grundschule Bremke rechtlich untergegangen. Das Bürgerbegehren habe sich ausschließlich auf ihren Erhalt gerichtet, nicht jedoch auf eine spätere Neueinrichtung eines Schulstandorts in Bremke. Die Klägerinnen hätten zudem keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um den Vollzug der Schulreform bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen. Dadurch hätten sie die spätere Entwicklung nicht verhindern können.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen formellen Anforderungen an kommunale Bürgerbegehren. Initiatoren müssen die wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig und ausgewogen darstellen; das Weglassen zentraler Informationen kann bereits zur Unzulässigkeit führen. Zugleich zeigt das Urteil die Bedeutung eines frühzeitigen einstweiligen Rechtsschutzes: Wird während eines laufenden Verfahrens ein Vorhaben vollzogen und dadurch unumkehrbare Tatsachen geschaffen, kann das eigentliche Ziel eines Bürgerbegehrens nachträglich rechtlich unerreichbar werden.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 9. Juni 2026 – 1 A 695/25