Kein generelles Plakatierverbot auf privatem Grund

Ein kommunales Plakatierverbot kann nicht auf private Grundstücke erstreckt werden, wenn die zugrunde liegende Straßenverordnung hierfür keinen eigenständigen Anwendungsbereich vorsieht. Eine auf einer gegenteiligen Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung ist rechtswidrig.

Kein generelles Plakatierverbot auf privatem Grund

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Aachen die Reichweite des in der Aachener Straßenverordnung geregelten Plakatierverbots eingegrenzt. Danach gilt das in der Verordnung enthaltene Plakatierverbot nicht generell auch für private Grundstücke. Zugleich erklärte das Verwaltungsgericht die Versagung einer beantragten Ausnahmegenehmigung wegen eines Ermessensfehlers für rechtswidrig.

Dem Verfahren lag die Klage eines im Bereich der Plakatwerbung tätigen Unternehmers zugrunde. Dieser war im Jahr 2025 damit beauftragt worden, im Aachener Stadtgebiet Werbeplakate für den Aachener Weihnachtscircus anzubringen. Die Stadt Aachen verweigerte ihm eine beantragte Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf das in der Aachener Straßenverordnung geregelte Plakatierverbot. Außerdem verpflichtete sie ihn, die bereits angebrachten Plakate zu entfernen und künftig jegliches ordnungswidrige Plakatieren zu unterlassen. Nachdem der Kläger die Plakate entfernt hatte, erhob er Klage.

Das Verwaltungsgericht gab den Klagen hinsichtlich des Plakatierverbots teilweise und hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung vollständig statt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die an den Kläger gerichtete Untersagungsverfügung rechtswidrig, soweit sie sich auf private Grundstücke bezieht. Zwar umfasse der allgemeine Geltungsbereich der Aachener Straßenverordnung grundsätzlich auch private Flächen. Für das Plakatierverbot habe der Verordnungsgeber jedoch in § 5 der Straßenverordnung einen eigenständigen Regelungsbereich geschaffen. Dieser erfasse private Grundstücke gerade nicht. Die Stadt könne sich deshalb nicht auf den allgemeinen Geltungsbereich der Verordnung berufen, um das Plakatierverbot auch auf Privatflächen auszudehnen.

Diese unzutreffende rechtliche Ausgangsannahme wirkte sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zugleich auf die Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung aus. Da die Stadt von einem zu weitgehenden Anwendungsbereich des Plakatierverbots ausgegangen sei, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei deshalb insgesamt rechtswidrig.

Keinen Erfolg hatte der Kläger hingegen, soweit sich seine Klage gegen das Plakatierverbot auf öffentlichen Flächen richtete. Insoweit bestätigte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Regelung. Das unkontrollierte Anbringen von Werbeplakaten im öffentlichen Raum begründe eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil dadurch sowohl eine Verunstaltung des Stadtbildes als auch Verunreinigungen entstehen könnten. Die Stadt sei deshalb befugt, ein entsprechendes Verbot in ihrer Straßenverordnung vorzusehen.

Soweit die bereits angebrachten Plakate betroffen waren, erklärten die Beteiligten das Verfahren nach einem gerichtlichen Hinweis für erledigt, nachdem der Kläger diese entfernt hatte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass kommunale Straßenverordnungen einer sorgfältigen Auslegung bedürfen und Behörden den jeweiligen Regelungsgehalt einzelner Vorschriften nicht durch Rückgriff auf allgemeine Geltungsbestimmungen erweitern dürfen. Für Städte und Gemeinden bedeutet dies, dass Plakatierverbote klar und eindeutig formuliert sein müssen, wenn sie auch private Grundstücke erfassen sollen. Zugleich unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer zutreffenden rechtlichen Grundlage für Ermessensentscheidungen: Geht die Behörde von einem unzutreffenden Normverständnis aus, kann dies die gesamte Ermessensausübung und damit auch die Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen rechtswidrig machen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 29. Juli 2026 – 6 K 109/26 und 6 K 110/26