Das Verbraucherinformationsgesetz liefert für Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte an einen Bürger die gesetzliche Grundlage und ist durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Die Interessen der betroffenen Unternehmen treten hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurück.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Kreis Düren einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herausgeben durfte. Den Antrag hatte ein Bürger auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes gestellt. Er beantragte die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes. Der Antrag war über die Internet-Plattform „Topf Secret“ der privaten Organisationen foodwatch e. V. und FragDenStaat gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt. Die Berichte enthalten u. a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018.
Die Geschäftsinhaberin hat sich gegen die Herausgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Aachen ausgeführt, dass die beabsichtigte Informationsgewährung zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin eingreife. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform „Topf Secret“. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt.
Darüber hinaus habe das betroffene Unternehmen einen Anspruch auf Richtigstellung, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 8 L 250/20
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