Maßregelvollzug in einem allgemeinen Wohngebiet

Die Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs ist der Vollzug einer durch Strafurteil angeordneten besonderen Rechtsfolge für eine Straftat und dient weder dem Wohnen noch ist es eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Einrichtung für soziale Zwecke. Eine solche Nutzung kann nur im Wege einer Befreiung genehmigt werden. Fehlt sie, ist dort eine Einrichtung des Maßregelvollzugs baurechtlich unzulässig.

Maßregelvollzug in einem allgemeinen Wohngebiet

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines in Weißensee geplanten Wohnprojekts für Patienten des Maßregelvollzugs entschieden. Auf Antrag eines Anwohners dürfen dort vorerst keine Patienten des Maßregelvollzugs untergebracht werden. Eine private Gesellschaft zur Betreuung und Förderung von Menschen mit psychischen oder seelischen Erkrankungen will im historischen Gebäude des ehemaligen Jugendwohnheims Werner Illmer sowie in einem modernen Anbau in der Nähe des Amtsgerichts Weißensee ein Wohnprojekt verwirklichen. Nachdem bekannt geworden war, dass in der Einrichtung Patienten des Maßregelvollzugs untergebracht werden sollen, gestattete das Bezirksamt Pankow in einem „Nachtrag“ zur Baugenehmigung auch diese Art der Nutzung. Über einen dagegen von Anwohnern eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei eine Einrichtung des Maßregelvollzugs an dem vorgesehenen Ort baurechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben diene aber weder dem Wohnen noch sei es eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Einrichtung für soziale Zwecke. Die Unterbringung von Patienten des Maßregelvollzugs sei vielmehr der Vollzug einer durch Strafurteil angeordneten besonderen Rechtsfolge für eine Straftat. Diese Nutzung könne nur im Wege einer Befreiung genehmigt werden. Eine Befreiung sei bislang aber weder beantragt noch erteilt worden. Bis zu einer abschließenden Klärung dürften daher keine Patienten des Maßregelvollzugs untergebracht werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. April 2013 – 13 L 63.13