Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Mieträder auf öffentlichem Straßenland

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall betreibt die antragstellende Verleiherin in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u.a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sogenannten „Flex-Zone“ wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Verleiherin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Verleiherin betrieb ihr Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte sie nicht. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Verleiherin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen und ihre im Stadtgebiet verteilten insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.

Der Eilantrag der Verleiherin beim Verwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Verleiherin zurückgewiesen und damit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt:

Die Beschwerde der Verleiherin ist den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Verleiherin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt hat, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 6 S 114/25

  1. VG Berlin, Beschluss vom 17.10.2025 – 1 L 631/25[]

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