"N8Werk"-Veranstaltung in Herne – und kein Rechtsschutz für entfernte Nachbarn

Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte gegen hoheitliche Maßnahmen kann grundsätzlich nur beanspruchen, wer durch die Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt sein kann. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zählt nicht hierzu.

"N8Werk"-Veranstaltung in Herne – und kein Rechtsschutz für entfernte Nachbarn

So hatte aktuell vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Eilantrag eines Einwohners der Stadt Herne keinen Erfolg, der sich gegen die „N8Werk“-Veranstaltungen in der Industriehalle im „Funkenbergquartier“ in Herne am 24. und 25. April 2026 richtete. Der Antragsteller verlangte von der Stadt, die Veranstaltungen zu untersagen. Er bemängelte, die für die Veranstaltungsreihe genutzte Industriehalle sei baufällig und ein Sicherheitskonzepte fehle. Für Besucher und Mitwirkende bestehe Lebens- bzw. Leibesgefahr. Zudem würden ihn die Veranstaltungen insbesondere nachts unzumutbar mit Lärm an seinem Wohnort beeinträchtigen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Eilantrag abgelehnt, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei; Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte gegen hoheitliche Maßnahmen könne grundsätzlich nur beantragen, wer durch die Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt sein kann. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch stehe dem Einzelnen hingegen nicht zu.

Soweit der Antragsteller den Bauzustand der Halle bemängelt, vermag das Gericht unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten zu erkennen.

Sein weiterer Vortrag, die Veranstaltung führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen an seinem Wohnort, speziell zur schutzwürdigen Nachtzeit, zeigt ebenfalls keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten auf. Dass die noch geplanten zwei Veranstaltungen an seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen würden, ist fernliegend. Er wohnt mehr als 1,6 km von dem Veranstaltungsgelände entfernt. Dazwischen liegt Bebauung.

Soweit er anführt, er bewege sich im öffentlichen Raum auch an anderen, dem Veranstaltungsort näher gelegenen Örtlichkeiten, steht ihm insoweit ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite, mit dem er an jedem Ort einer Gemeinde die Einhaltung der für den jeweiligen dortigen Baugebietstyp geltenden Lärmwerte verlangen kann.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. April 2026 – 6 L 704/26

Bildnachweis: