Kinderlärm auf einem Kinderspielplatz ist grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung, sondern sozialverträglich. Wird ein Kinderspielplatz von Unbefugten benutzt oder die Öffnungszeiten nicht eingehalten, ist ein solcher Missbrauch der zuständigen Gemeinde nicht zuzurechnen.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz im Fall der Baugenehmigung für den Kinderspielplatz Schillerstraße in Diez. Die Stadt Diez verfügt über einen Kinderspielplatz u. a. in der Schillerstraße mit einer Spielfläche von 1.960 m². Der Platz befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Links der Aarstraße“ und war schon wiederholt Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Am Haupteingang des Platzes befindet sich ein Schild zu den Öffnungszeiten und eines, das Fußballspielen verbietet.
Zur Vorbereitung einer neuen Baugenehmigung holte die Stadt die Stellungnahme eines Lärmsachverständigen ein. Dieser stellte fest, unter der Annahme, dass 20 Kinder den Platz nutzten, würde der Immissionsrichtwert für Sonn- und Feiertage auch ohne eine Seilbahn überschritten. Als Verbesserungsvorschläge seien neben Altersbeschränkungen auch die Einzäunung und das Verschließen der Anlage außerhalb der Öffnungszeiten sowie die Verlagerung der Geräte zu empfehlen. Gleichwohl stellte die Stadt Diez einen neuen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Beachtung der Vorschläge des Gutachters. Danach soll die Nutzung des Platzes an Werktagen auf die Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt sein. Die Verbandsgemeinde Diez erteilte in der Folgezeit die Baugenehmigung und setzte als Auflage fest, dass nach Wiedereröffnung des Spielplatzes regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) Kontrollen über die Einhaltung der Nutzungszeiten durchzuführen und zu dokumentieren seien. Sollte festzustellen sein, dass die Nutzungszeiten in nicht unerheblichem Umfang missachtet würden, sei der in der Vergangenheit bereits praktizierte Schließdienst am Anfang und Ende der festgelegten Nutzungszeiten wieder aufzunehmen.
Gegen die Baugenehmigung erhoben Nachbarn nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Während des Rechtsstreits erklärte die Stadt, dass sie keine Tischtennisplatte aufstellen werde und gab insoweit die Baugenehmigung zurück. Gleichwohl hielten die Nachbarn die Klage aufrecht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Baugenehmigung für den Spielplatz nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Der Spielplatz Schillerstraße fügt sich in das festgesetzte Gebiet des Bebauungsplans ein. Bei ihm handelt es sich in seiner aktuellen Gestalt trotz seiner Größe nicht um einen wohngebietsuntypischen Spielplatz, insbesondere nicht um einen Abenteuerspielplatz. Hierfür spricht die konkrete Ausstattung des Platzes, auf dem sich u. a. ein Naturtelefon, eine Wippe, Schaukeln, ein Spielhaus, eine Pergola sowie eine Spielstadt und Federtiere befinden. Zwar ist der Platz recht groß, jedoch ist die Fläche nicht ausreichend, um darin einen Abenteuerspielplatz zu sehen, zumal in fußläufig erreichbarer Nähe der Generationenpark Unterwirtstraße errichtet worden sind, der eher Elemente eines Abenteuerspielplatzes hat.
Zudem ist der Spielplatz an der Schillerstraße auch nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Deren Wohnhäuser stehen vom Spielplatz mindestens 13 m entfernt. Von daher kommt es nicht zu einem unauflösbaren Interessenkonflikt zwischen Spiel- und Wohnnutzung. Außerdem ist Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung, sondern sozialverträglich.
Ohne Bedeutung ist die Befürchtung der Nachbarn, der Platz könnte von Unbefugten benutzt oder die Öffnungszeiten könnten nicht eingehalten werden. Ein solcher Missbrauch ist der Stadt nicht zuzurechnen. Zudem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Vorkehrungen zur Missbrauchsvermeidung ausreichend. Überdies hat die Stadt die Entfernung einer Tisch/Bankgarnitur vom Spielplatzgelände zugesagt, so dass ein Anreiz zum nächtlichen Aufenthalt weggefallen ist.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. januar 2012 – 7 K 671/11.KO