Das Amt eines Stadtrats können neu gewählte Mitglieder erst mit Ablauf der Wahlprüfungsfrist antreten und nicht bereits vorher an Beschlüssen des noch tätigen Stadtrates beteiligt sein.
So das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall dreier neu gewählter Stadträte der Landeshauptstadt Dresden, die sich gegen die Sitzung des noch geschaeftsfuehrenden (alten) Stadtrates mit vorläufigen Rechtschutzanträgen gewandt haben. Die Antragsteller trugen im Wesentlichen vor, die Wahlprüfungsfrist sei zwar noch nicht abgelaufen und damit seien sie als neue Stadträte noch nicht in ihrem Amt. Hierauf könne sich die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt als Antragsgegnerin jedoch nicht berufen, da sie den Beginn der Frist durch verspätete öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses schuldhaft herausgezögert habe. Die Antragsteller würden in ihrem Recht verletzt, zu Sitzungen des Stadtrates geladen zu werden, an dessen Beschlüssen mitzuwirken und in der Sitzung Fragen an die Oberbürgermeisterin zu richten. Das Recht eines neu gewählten Gemeinderates werde zwar dadurch beschränkt, dass der bisherige Gemeinderat bis zum Zusammentritt des neuen Rates die Geschäfte weiter führe. Die Geschäftsführungsbefugnis habe sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Hierzu würden die beabsichtigten Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht gehören. Sie seien weder unaufschiebbar noch sei es aus sonstigen Gründen sachlich gerechtfertigt, die Beschlussfassung vorweg zu nehmen. Es liege der Verdacht nahe, dass die noch bestehende Mehrheit im Stadtrat ausgenutzt werden solle.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden fehle es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis. Es seien keine ihnen zustehenden organschaftlichen Rechte ersichtlich, die verletzt sein könnten. Die Antragsteller seien zwar zu Mitgliedern des Stadtrates gewählt worden, hätten das Amt im Rechtsinne aber noch nicht angetreten und könnten demzufolge noch nicht Inhaber entsprechender Rechte sein. Ihr Amt könnten sie erst mit Ablauf der Wahlprüfungsfrist antreten. Dies habe der Landesgesetzgeber im Kommunalwahlgesetz ausdrücklich so vorgesehen. Ebenso eindeutig sei die Regelung über die Dauer und den Beginn der Wahlprüfungsfrist. Sie betrage einen Monat und beginne frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses, die hier am 19. Juni 2014 erfolgt sei. Darüber hinaus könnten die Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, dass der bis zum Zusammentritt des neuen Stadtrats noch geschäftsführende „alte“ Stadtrat mit der Behandlung der zwei angegriffenen Tagesordnungspunkte seine Kompetenzen überschreiten würde. Dagegen spreche bereits, dass selbst im Fall einer positiven Beschlussfassung es sich lediglich um Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne handele, die weder für die Landeshauptstadt Dresden noch für Dritte Bindungswirkung entfalteten. Sollte eine wie auch immer geartete neue Mehrheit im Stadtrat diese Bauleitplanung nicht fortsetzen wollen, stehe es ihr jederzeit frei, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen und die Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben.
Im Übrigen entspreche es allgemeiner Rechtsprechung, dass einzelne Stadtratsmitglieder nicht eine Verletzung der Kompetenzen des Stadtrates geltend machen könnten.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge auf Verpflichtung der Oberbürgermeisterin ab, den Antragstellern die Teilnahme an der Stadtratssitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung zu ermöglichen, bzw. die umstrittenen Anträge von der Tagesordnung zu nehmen.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 7 L 571/14











