Nicht zugelassene Berufung, Verfassungsbeschwerde – und der Grundsatz der Subsidiarität

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihr der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.

Nicht zugelassene Berufung, Verfassungsbeschwerde – und der Grundsatz der Subsidiarität

Danach obliegt es der Beschwerdeführerin einer Verfassungsbeschwerde, über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, um der Rechtsverletzung abzuhelfen1.

Eine Abhilfemöglichkeit im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes besteht nicht nur dann, wenn der Erfolg vorher feststeht; vielmehr ist jede Möglichkeit, der Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren abzuhelfen, zu nutzen, wenn ihr Erfolg zumindest möglich erscheint2.

Die Beschwerdeführerin ist gehalten, in ihrem Berufungszulassungsantrag darauf hinzuweisen, dass sich aus ihrer Sicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Berufung aus der Pflicht des Oberverwaltungsgerichts ergebe, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Präklusionsvorschriften im Anwendungsbereich der Umweltrechtsbehelfs- und UVP-Richtlinie weiter anwendbar seien3.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – hier im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – unter anderem daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf4.

Die Beschwerdeführerin hat es im vorliegenden Fall versäumt, auf diesen Zusammenhang zwischen dem Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinzuweisen und damit das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds im Berufungszulassungsverfahren darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat sie vollständig darauf verzichtet, auf die Notwendigkeit der Vorlage an den Gerichtshof aufmerksam zu machen. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der materiellen Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts bestehen. Solche Rechtsfragen zeigen aber nur dann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Berufungsrechts auf, wenn zugleich hinreichend substantiiert jedenfalls die Möglichkeit einer Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV dargelegt wird3. Das hat die Beschwerdeführerin nicht getan.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.20115. Danach genügt dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn das Vorbringen bei rechtlicher Prüfung durch das Fachgericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof als naheliegend erscheinen lässt, weil die nationalen Gerichte von Amts wegen zu einer Vorlage gehalten sind; eine Obliegenheit von Rechtsmittelführern, eine Vorlage durch entsprechende Anträge oder Anregungen zu erreichen, besteht deshalb nicht6.

Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall eines Berufungszulassungsverfahrens nicht übertragbar. Der Entscheidung BVerfGE 129, 78 lag ein vor dem Bundesgerichtshof geführtes Revisionsverfahren zugrunde. Die dort mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Nichtvorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof bezog sich folglich auf ein Rechtsmittelhauptsacheverfahren vor dem Revisionsgericht, in dem das Revisionsgericht von Amts wegen gehalten war, entscheidungserhebliche und ungeklärte Fragen des Unionsrechts erforderlichenfalls nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Hier hingegen geht es um das dem Berufungshauptsacheverfahren vorgelagerte verwaltungsgerichtliche Zulassungsverfahren. In diesem Verfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die sich aus der angestrebten Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof im Hauptsacheverfahren ergibt7, im Zulassungsantrag durch einen entsprechenden Hinweis hierauf geltend zu machen. Im Zulassungsverfahren selbst besteht keine Vorlagepflicht des Obergerichts. Dieses ist vielmehr lediglich gehalten, auf Grundlage des Zulassungsantrags die gesetzlich normierten und behaupteten Zulassungsgründe zu prüfen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Damit basiert das Zulassungsverfahren auf der Obliegenheit der antragstellenden Person, die Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen. Dies gilt auch für die „grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache und damit zusammenhängende Vorlagefragen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. April 2017 – 1 BvR 1994 – /13

  1. vgl. BVerfGE 73, 322, 325; 81, 22, 27; 95, 163, 171; 107, 395, 414; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 68, 376, 380 f.; 70, 180, 185 f.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 – 2 BvR 2680/07, NVwZ-RR 2008, S. 611, 612[][]
  4. vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159, 196; BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 – 2 BvR 2680/07, NVwZ-RR 2008, S. 611, 612; BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 – 2 BvR 1969/09, NVwZ 2012, S. 426, 427; BVerwG, Beschluss vom 30.01.1996 – 3 NB 2/94, NVwZ 1997, S. 178; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 22.12 1992 – 2 BvR 557/88, NVwZ 1993, S. 883, 884; für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BvR 2534/10 24; BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 – 1 BvR 1320/14 13[]
  5. BVerfGE 129, 78[]
  6. BVerfG, a.a.O., 93 f.[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 – 1 BvR 1320/14 13[]