Kann eine Gemeinde den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Zweijährige nicht erfüllen, so liegt ein Eingriff in die Rechte von Mutter und Kind vor. Die Folgen dieses Eingriffs hat die Gemeinde zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliegt.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt Mainz dazu verpflichtet, in dem hier vorliegenden Fall die Kosten für die Privatbetreuung eines zweijährigen Kindes zu erstatten. Die Stadt Mainz konnte einer Frau für ihre Tochter nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste. Mit ihrer Klage begehren Mutter und Kind die Übernahme der Kosten in Höhe von 2187,77 Euro durch die Stadt Mainz.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz hat das Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, die Mutter kann sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen hat, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind hat die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen ist. Die Folgen dieses Eingriffs hat die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliegt. Der Gesetzgeber hat nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zu Grunde liegt. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ist nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetzt.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10. Mai 2012 – 1 K 981/11.MZ










