Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann.
Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können1.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aber keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt.
Etwas anders gilt allerdings zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann – ohne vorherigen Hinweis – von dieser wieder abrückt, so dass den Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist3.
Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligte muss damit rechnen, dass das Berufungsgericht trotz der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) seine Berufung zurückweisen könnte. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen hat, kann und darf ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht auf einen bestimmten Ausgang der Berufungsentscheidung schließen. Das Zulassungsverfahren dient nicht dazu, bereits das Ergebnis eines Berufungsverfahrens vorwegzunehmen. Vielmehr eröffnet der Zulassungsbeschluss erst den Weg für eine vertiefte Prüfung im Berufungsverfahren4.
Das Berufungsgericht hat auch seine vorläufige Rechtsauffassung im Zulassungsbeschluss nicht in so eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass es davon nur noch nach einem vorherigen Hinweis hätte abweichen können5, solange die Ausführungen im Zulassungsbeschluss nicht erkennen lassen, dass sich das Oberverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Zulassung bereits eine abschließende Rechtsauffassung gebildet hatte, sondern sich auf die Feststellung beschränken, dass das Vorbringen die – für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen – Zweifel daran vermittelt habe, dass sich die tragende Begründung des angefochtenen Urteils als zutreffend erweisen werde. oweit der Zulassungsbeschluss darüber hinaus ausführt, das Berufungsgericht werde im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu Inhalt und Umfang des maßgeblichen Rechtsgrundsatzes Stellung zu nehmen, enthält dies ebenfalls keinen Hinweis auf das voraussichtliche Ergebnis dieser Stellungnahme.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. November 2021 – 9 B 5.21
- BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 B 3.17 6[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 2 B 9.12, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 61 Rn. 17 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 B 3.17 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 11, insoweit in Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 7 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 5 C 17.16, NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 9, insoweit in BVerwGE 161, 105 und Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 54 nicht abgedruckt[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 B 3.17 6 m.w.N.[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch











