Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet1.

Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen2.
Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14
- BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 – 1 BvR 158/78, BVerfGE 50, 32, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2008 – 2 B 61.07, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4; und vom 06.06.2014 – 2 B 75.13, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 26[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2007 – 4 BN 6.07 – BRS 71 Nr. 49 Rn. 10; und vom 06.01.2011 – 4 B 51.10 – BRS 78 Nr.190 Rn. 14[↩]