Rechtsanwaltsvergütung bei Verwaltungsverfahren mit anschließendem Vorverfahren

War der Rechtsanwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig, so beträgt die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren (Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO) nach Nr. 2301 VV-RVG statt 0,5 bis 2,5 nur 0,5 bis 1,3 und kann eine Gebühr von mehr als 0,7 (statt 1,3) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2301 VV-RVG). Um eine Anrechnungsvorschrift im Sinne von § 15a RVG handelt es sich dabei nicht, so dass sich auch Dritte auf Nr. 2301 VV-RVG berufen können.

Rechtsanwaltsvergütung bei Verwaltungsverfahren mit anschließendem Vorverfahren

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2010 – 11 K 735/10