Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung in der sowjetischen Besatzungszone

Eine rechtsstaatswidrige Kreisverweisung ist keine „Zersetzungsmaßnahme“. Eine im Zuge der Bodenreform erlassene Anordnung zum Verlassen des Heimatortes (sogenannte Kreisverweisung) begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater des Klägers wurde in Buchenwald interniert, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters – mehrere Rittergüter und dazu gehörende Vermögenswerte – wurde im Zuge der Bodenreform in den Jahren 1945/46 enteignet. Im Juli 2014 stellte das beklagte Land fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte der Kläger erfolglos, ihm zusätzlich eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1.500 € zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht Halle hat der Klage auf Gewährung der beantragten Geldleistung stattgegeben1. § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG sehe eine solche Leistung bei Maßnahmen mit dem Ziel der Zersetzung vor.  Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie des Klägers sei bestandskräftig festgestellt. Die Maßnahme sei auch mit dem Ziel der Zersetzung erfolgt. Dieser Begriff des § 1a Abs. 2 VwRehaG umfasse nicht nur die klassischen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, sondern auch Kreisverweisungen. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg; das Verwaltungsgericht habe, so das Bundesverwaltungsgericht, den Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG unzutreffend ausgelegt:

Der Begriff der Zersetzungsmaßnahme bezeichnet eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen.

Das ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll für rechtsstaatswidrige Übergriffe wie beispielsweise die „operative Bearbeitung“ nach Nr. 2.6. der Richtlinie Nr. 1/76 des MfS und vergleichbare Maßnahmen entschädigen, mit denen systematisch und zielgerichtet auf die Einstellung des Betroffenen eingewirkt wurde, damit dieser eine unerwünschte politische Haltung aufgab.

Die Kreisverweisung fällt nicht darunter. Sie war darauf gerichtet, Personen von ihrem Grundeigentum zu entfernen, um die Bodenreform durchzusetzen.

Die davon Betroffenen können auch nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie Zwangsausgesiedelte aus dem Grenzbereich, die am zugewiesenen neuen Wohnort in der DDR regelmäßig weiteren Diskriminierungen unterworfen waren. Ihnen gewährt das Gesetz eine Geldleistung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2026 – 8 C 7.25

  1. VG Halle, Urteil vom 10.07.2024 – VG 7 A 11/24 HAL[]