Restitution von Grundstücken – und deren Verwendung im komplexen Wohnungsbau

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist die öffentliche Rückübertragung ausgeschlossen, wenn der begehrte Vermögensgegenstand am 3.10.1990 im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau verwendet wurde, für ihn konkrete Ausführungsplanungen für eine solche Verwendung vorlagen oder wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG (zur Wohnungswirtschaft genutztes Vermögen, das nicht in Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindlich war, diesen oder der Kommune aber zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war) gegeben waren.

Restitution von Grundstücken – und deren Verwendung im komplexen Wohnungsbau

Der Begriff des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus ist nach der Gesetzesbegründung1 ähnlich zu bestimmen wie in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG. Er ist nur insofern weiter, als schon die Einbeziehung in zum Stichtag vorliegende Ausführungsplanungen genügt.

Kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau ist, dass sie dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, die in Umsetzung einschlägiger wohnungs- oder siedlungsbaulicher Vorschriften eine – wenn auch seinerzeit möglicherweise noch nicht mit diesen Begriffen bezeichnete – komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist2.

Der Restitutionsausschlussgrund ist gegeben, wenn eine so entstandene Einheit durch ein Herauslösen der zurückverlangten Grundstücke oder Gebäude gefährdet oder zerstört würde.

Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung auf in der Nähe errichtete Wohngebäude bezogen ist und mit diesen eine funktionale, vernünftigerweise nicht trennbare Einheit bildet3. Bei Garagengrundstücken setzt dies voraus, dass Garagen speziell dem Stellplatzbedarf der Bewohner des zugehörigen Grundstücks und nicht beliebigen Nutzern dienen4.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 2023 – 8 C 4.22

  1. BT-Drs. 12/5553 S. 170[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1996 – 7 C 24.96, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 S.19[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 – 7 C 11.00, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5 LS 1 und S.19 f.[]
  4. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.1999 – 7 B 80.99 – ZOV 1999, 458; und vom 07.06.2002 – 3 B 75.02 – ZOV 2002, 365[]

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