Restitutionsausschluss nach dem Vermögensgesetz – bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen Bausubstanz

§ 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt nicht voraus, dass der erhebliche bauliche Aufwand, mit dem die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks verändert wurde, in seiner Substanz erhalten bleibt. Vielmehr genügt es, wenn die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung und das öffentliche Interesse daran im Zeitpunkt der Entscheidung über das Restitutionsbegehren fortbestehen1.

Restitutionsausschluss nach dem Vermögensgesetz – bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen Bausubstanz

Gemäß § 4 Abs. 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG konkretisiert und ergänzt den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 VermG im Hinblick auf Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden. Deren Rückgabe ist danach insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Die Rückübertragung von Eigentumsrechten ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29.09.1990 vorgelegen haben (§ 5 Abs. 2 VermG).

Das Verwaltungsgericht Berlin2 ist bei seiner gegenteiligen Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die auf den erheblichen baulichen Aufwand für die Nutzungsänderung zurückzuführende Bausubstanz noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz erhalten sein muss.

Der Restitutionsausschluss gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt nicht voraus, dass der erhebliche bauliche Aufwand, mit dem die Zweckbestimmung oder Nutzung des Grundstücks verändert wurde, in seiner Substanz erhalten bleibt. Vielmehr genügt es, wenn die mit diesem Aufwand herbeigeführte, geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks und das öffentliche Interesse daran im Zeitpunkt der Entscheidung über das Restitutionsbegehren fortbestehen.

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Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt mit den Formulierungen „mit erheblichem baulichen Aufwand (…) verändert wurde“ und „ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht“ einen in der Vergangenheit liegenden, erheblichen baulichen Aufwand und eine fortbestehende, im öffentlichen Interesse liegende Nutzung voraus. Die Notwendigkeit einer dauerhaften Erhaltung der Bausubstanz lässt sich der Norm nicht entnehmen.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die geänderte Nutzungsart oder Zweckbestimmung und nicht der erhebliche bauliche Aufwand selbst schutzwürdig ist. Dieser ist lediglich Voraussetzung für die Schutzwürdigkeit der geänderten Nutzung3.

Vor allem entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, für den Restitutionsausschluss allein auf das fortbestehende öffentliche Interesse an der geänderten Nutzung und nicht auf das weitere Vorhandensein der ursprünglichen Bausubstanz abzustellen. Mit dem Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sollen die noch während des Bestehens der DDR eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen der Grundstücksnutzung und der Zweckbestimmung des Grundstücks respektiert werden und deshalb eine Rückübertragung „von der Natur der Sache her“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) nicht möglich sein4. Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll5.

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Eine auf der Grundlage beträchtlicher Investitionen vor dem 29.09.1990 bewirkte neue im öffentlichen Interesse liegende Nutzung oder Zweckbestimmung verliert nicht dadurch ihre Schutzwürdigkeit, dass zu dem ursprünglichen Aufwand infolge Zeitablaufs oder sonstiger Umstände die Erforderlichkeit weiteren oder erneuten Aufwands hinzutritt, um diese Nutzung oder Zweckbestimmung zu erhalten und weiter fortzuführen. Das gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Bausubstanz nach dem 29.09.1990 vollständig beseitigt und unter Schaffung neuer Bausubstanz die geänderte Nutzung fortgesetzt werden soll. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass die Nutzungsänderung unter erheblichen baulichen Aufwendungen „ins Werk gesetzt“ worden ist.

Hinzu kommt, dass jeder bauliche Aufwand wegen der natürlichen Abnutzung von Gebäuden oder auch der technischen Weiterentwicklung über kurz oder lang in irgendeiner Form zu ersetzen sein wird. Würde man den Fortbestand des ursprünglich zum Zwecke der Nutzungsänderung betriebenen erheblichen baulichen Aufwands in Form der seinerzeit geschaffenen Bausubstanz auch über den 29.09.1990 hinaus verlangen, hinge es von bloßen Zufälligkeiten – wie etwa der Qualität der verwendeten Baumaterialien und der Dauer des Restitutionsverfahrens – ab, ob der Restitutionsausschluss eingriffe oder nicht. Letztendlich führte das vom Verwaltungsgericht angenommene Erfordernis der Erhaltung der Bausubstanz buchstäblich zu einer „Versteinerung“ der Verhältnisse, die eine sinnvolle bauliche Weiterentwicklung des betroffenen Grundstücks im Hinblick auf den Nutzungszweck verhindern könnte. Dies würde die von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützte, im öffentlichen Interesse liegende Nutzung entgegen dem Regelungszweck gefährden.

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Diese Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führt die bisherige Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung fort. Danach sind mit den in § 5 Abs. 2 VermG genannten maßgeblichen tatsächlichen Umständen, die am 29.09.1990 vorgelegen haben müssen, nicht die baulichen Investitionen selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Grundstücks oder Gebäudes und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint6.

Das angegriffene Urteil beruht auf der fehlerhaften Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. Es enthält keine es selbständig tragende, revisionsrechtlich fehlerfreie Alternativbegründung.

Das Urteil stellt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Die Restitution der verfahrensgegenständlichen Fläche ist nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen.

Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG auch für vermögensrechtliche Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG7 und im Fall der Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gelten8.

Die Voraussetzungen des Restitutionsausschlusses gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegen vor.

Die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Flurstücks X wurde in den 1950er Jahren mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzung verändert. Anstelle eines durch Kriegseinwirkungen zerstörten Bankgebäudes wurden dem Opernbetrieb dienende Nebengebäude der Staatsoper errichtet.

Die Nutzungsänderung wurde vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks veranlasst9. Das Grundstück befand sich seit 1942 im Eigentum der Reichsbank und damit einer staatlichen Institution. Nach der Gründung der DDR wurde das Vermögen des früheren Deutschen Reiches als Vermögen der Republik – und damit des Staates – betrachtet10. Dieser ließ die Staatsoper samt Nebengebäuden errichten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welche staatliche Stelle die Nutzungsänderung veranlasste11.

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An der geänderten Nutzung des Grundstücks bestand sowohl am Stichtag des 29.09.1990 als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein öffentliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. Es ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl12.

Der ursprünglich in den 1950er Jahren auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des heutigen Flurstücks X errichtete Teil des Magazingebäudes diente bis zu seinem Abriss in den 2010er Jahren ebenso wie das Opernhaus selbst dem Betrieb der Staatsoper, also einer öffentlichen Kultureinrichtung und damit dem Gemeinwohl.

Durch die Neuerrichtung des Probenzentrums ab 2011 wurde diese ursprüngliche mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte und im öffentlichen Interesse stehende Nutzung nicht aufgegeben. Ebenso wie zuvor das Magazingebäude dient das Probenzentrum dem Betrieb der Staatsoper. Die maßgebliche Zweckbestimmung und Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche für den Opernbetrieb ist durch die Neubebauung mit dem Probenzentrum unabhängig von der Dauer der Bauzeit weder entfallen noch verändert worden.

Der Restitutionsausschlussgrund erfasst (auch) die gesamte hier noch verfahrensgegenständliche Fläche. Nach den Anlagen zum angegriffenen Bescheid und den übrigen vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Probenzentrum – ebenso wie zuvor das Verwaltungs- und Magazingebäude – die verfahrensgegenständliche Teilfläche nahezu vollständig in Anspruch nimmt und keine abtrennbare, ohne Beeinträchtigung des Opernbetriebs selbständig nutzbare und deshalb restituierbare Restfläche verbleibt13

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2023 – 8 C 1.22

  1. Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 29.06.2015 – 8 B 67.14 – ZOV 2015, 214[]
  2. VG Berlin, Urteil vom 25.06.2021 – 29 K 130.16[]
  3. vgl. BT-Drs. 11/7831 S. 7[]
  4. BVerwG, Urteil vom 27.02.2002 – 8 C 1.01, BVerwGE 116, 67 <70 f.>[]
  5. BVerwG, Urteile vom 28.02.2001 – 8 C 32.99, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f.; und vom 25.09.2002 – 8 C 25.01, BVerwGE 117, 70 <72> sowie Beschluss vom 29.06.2015 – 8 B 67.14 – ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2015 – 8 B 67.14 – ZOV 2015, 214 Rn. 23[]
  7. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 7 C 19.94, BVerwGE 98, 261 <264 f.>[]
  8. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 – 7 C 34.98, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 10[]
  9. vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 7 C 11.04, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 43 S. 86[]
  10. vgl. Gittel, Grundzüge der zukünftigen Verwaltung des öffentlichen Vermögens, in: Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft – Heft 9, Die Haushaltsreform in der Deutschen Demokratischen Republik, S. 131; siehe auch Anordnung Nr. 54, Richtlinien der Ministerien des Innern und für Finanzen für die Verwaltung des öffentlichen Vermögens vom 01.10.1950, abgedruckt in: Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft – Heft 9, Die Haushaltsreform in der Deutschen Demokratischen Republik, S. 107 ff.[]
  11. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 – 8 B 19.07, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 50 Rn. 4 ff.[]
  12. BVerwG, Urteil vom 25.09.2002 – 8 C 25.01, BVerwGE 117, 70 <72 f. m. w. N.>[]
  13. zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2002 – 8 C 25.01, BVerwGE 117, 70 <73 f.>[]
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