Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- und eine Drittwohnung erfolgreich:

Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine gegen die Gebührenbescheide des Südwestrundfunks gerichteten Klagen blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße1 wie auch letztinstanzlich vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 erfolglos. Mit seinen daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerden macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts wenden, und ihnen insoweit stattgegeben, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG):

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG), entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit3.

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Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhten auf dieser Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie waren daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts wurden die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 1 BvR 2284/15

  1. VG Neustadt, Urteile vom 24.05.2015 – 5 K 832/14.NW; und vom 20.09.2016 – 5 K 1015/15.NW[]
  2. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 14.08.2015 – 7 A 10448/15.OVG; und vom 18.04.2017 – 7 A 11568/16.OVG[]
  3. vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.[]

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