Saarländischer Führerscheintourismus

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat jetzt in drei dem sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach ist es nunmehr auch im Saarland den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben.

Saarländischer Führerscheintourismus

Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist. Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des OVG, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist.

Diese Rechtsprechung gilt für EU-Führerscheine, die vor Inkrafttreten der letzten Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung erworben wurden. Über ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Land erworbene Führerscheine sagt dieses Urteil natürlich nichts aus.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 23. Januar 2009 – 1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08