Einem geduldeten Ausländer soll – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, § 104a Abs. 1 AufenthG. Eine diese Voraussetzungen betrifft die schulpflichtigen Kinder: für diese muss nachgewiesen werden, dass sie tatsächliche die Schule besucht haben.
Dieser tatsächliche Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden.
Ein tatsächlicher Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist. Daran fehlt es regelmäßig bei mehr als jeweils 10 unentschuldigten Fehltagen in mehreren Schuljahren.
Einer Prüfung, ob sich das Fehlen auch negativ auf die schulische Entwicklung und/oder Integration des Kindes ausgewirkt hat oder solche Auswirkungen haben kann, bedarf es dagegen grundsätzlich nicht.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 8 PA 17/10










