Das Berliner Hochschulgesetz verpflichtet die Freie Universität Berlin zwar, Diskriminierungen vorzubeugen und zu beseitigen, dieser gesetzliche Auftrag vermittelt einem Einzelnen jedoch kein einklagbares individuelles Recht. Eine entsprechende Klage eines Studenten gegen die Freie Universität Berlin ist mithin unzulässig.
Anlässlich des Angriffs der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel und des darauffolgenden israelischen Militäreinsatzes in Gaza kam es auf dem Hochschulgelände zu Diskussionen, Raumbesetzungen und auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen. Der Kläger, ein Student an der Freien Universität Berlin und Mitglied der jüdischen Gemeinde, begehrt die Feststellung, dass die beklagte Hochschule gegen ihre Verpflichtung aus dem Berliner Hochschulgesetz verstoßen habe, wonach sie Diskriminierungen u.a. wegen der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung und der Religion und Weltanschauung verhindern und bestehende Diskriminierungen beseitigen müsse. Er macht u.a. geltend, es herrsche eine antisemitische Stimmung auf dem Campus, aus der heraus er beleidigt, am Besuch von Einrichtungen der Universität gehindert und zudem von einem Mitstudenten beim Besuch einer Bar in Berlin-Mitte angegriffen und schwer verletzt worden sei. Die Hochschule hätte mehr Maßnahmen ergreifen müssen, um ein diskriminierungsfreies Studienumfeld zu schaffen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die streitentscheidende gesetzliche Bestimmung vermittle auch unter Berücksichtigung von Verfassungs- und Völkerrecht keine individuellen, einklagbaren Rechte. Vielmehr enthalte sie einen nur objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen. Gegen konkretes rechtswidriges Handeln anderer Personen stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen des Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oder des Versammlungsgesetzes vorzugehen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. März 2026 – 12 K 356/24
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