Die Beschränkung des gebietsbezogenen Artzuschlages in einer Straßenausbaubeitragsatzung auf Grundstücke in (festgesetzten oder faktischen) Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO, Industriegebieten nach § 9 BauNVO, Kerngebieten nach § 7 BauNVO oder in sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO ist ebenso zulässig, wie der Ansatz eines gegenüber dem nutzungsbezogenen Artzuschlag erhöhten Vervielfältigers.

Eine Maßstabsregelung, die die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags an das Vorliegen einer überwiegenden gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung und zusätzlich an die Belegenheit des Grundstücks in einem (festgesetzten oder faktischen) Wohngebiet nach den §§ 3, 4, 4a BauNVO, Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans knüpft, verstößt gegen das Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M V) und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), weil sie überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ohne sachlichen Grund vom Artzuschlag freistellt. Der Fehler ist nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich, wenn es im Abrechnungsgebiet der ausgebauten Verkehrsanlage keine Grundstücke gibt, für die der nutzungsbezogene Artzuschlag zu berücksichtigen ist.
Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit1).
Nach der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V ist allerdings der Gebäudeeigentümer anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Die für unzulässig gewordene Altregelungen geltende Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V ist lange abgelaufen. Auch dieser Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er ist nicht auf (fehlerhafte) Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet2
Weiter ist die satzungsmäßige Bestimmung der Beitragspflicht „dinglich Berechtigter“ unzulässig, weil nach § 7 Abs. 2 KAG M-V nur Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 § 4 EGBGB – die Gebäudeeigentümer – beitragspflichtig sein können. Erbbauberechtigte oder die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte i.S.d. Art. 233 Abs. 4 EGBGB sind mit dem Merkmal „dinglich Berechtigter“ in der hier beurteilten Satzung aber offensichtlich nicht gemeint, denn sie werden in spezielleren Vorschriften der Satzung ausdrücklich genannt. Dieser Fehler führt aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor3.
Fehlerhaft ist im vorliegend entschiedenen Fall schließlich die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt4.
Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener als auch ein gebietsbezogener Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in der Straßenbaubeitragssatzung genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden.
Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SBS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB aus. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden5. Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB6.
Einer weiteren Vertiefung bedarf es vorliegend nicht. Denn der dargestellte Fehler führt nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung. Denn die entsprechende Bestimmung der Straßenbeitragssatzung findet vorliegend in Ansehung der Grundstücke der Klägerin keine Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass die Berücksichtigung eines nutzungsbezogenen Artzuschlages für andere Grundstücke im Abrechnungsgebiet notwendig ist, bestehen ebenfalls nicht.
Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 2. April 2015 – 3 A 196/14
- vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.02.2004 – 1 M 242/03[↩]
- VG Greifswald, Urteil vom 15.03.2010 – 3 A 2032/08[↩]
- OVG MV, Urteil vom 14.09.2010 – 4 K 12/07[↩]
- VG Greifswald, Urteil vom 19.04.2012 – 3 A 356/10[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 – VI C 12/67, BVerwGE 32, 31, 37[↩]
- Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60[↩]