Es besteht kein Anspruch von Studenten auf die Rückerstattung gezahlter Verwaltungskostenbeiträge.
So die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den hier vorliegenden Fällen dreier Studenten, die von der Technische Universität Ilmenau, der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Fachhochschule Jena die Rückzahlung von an diese geleistete Verwaltungskostenbeiträgen begehren. Der Freistaat hatte den – zwischenzeitlich wieder abgeschafften – Verwaltungskostenbeitrag mit dem Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltegesetzes – ThürHGEG – vom 21. Dezember 2006 eingeführt. Danach hatten die Studierenden der Thüringer Hochschulen zu Beginn eines jeden Semesters 50 Euro für besondere Leistungen im Zusammenhang u.a. mit der Immatrikulation, der Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der allgemeinen Studienberatung an die Hochschulen zu zahlen. Die Hälfte des erhobenen Verwaltungskostenbeitrags sollte danach dem Landeshaushalt zufließen, die andere Hälfte den Universitäten unmittelbar zukommen. Nach erfolglosen Klagen vor den Verwaltungsgerichten Weimar und Gera1 verfolgen die Studenten ihr Ziel mit der Berufung weiter.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgericht stand dem Freistaat die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines solchen Verwaltungskostenbeitrags zu. Es hat weiter die aufgeworfene Frage, ob der Verwaltungskostenbeitrag eine Gebühr für die Abgeltung einer unmittelbaren Gegenleistung oder ein Beitrag für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen der Universität ist, nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck in dem Sinne beantwortet, dass der Beitragsanteil überwiegt. Auch wenn das Gericht nicht verkannt hat, dass in einigen Bereichen der Beitrag einen gebührenrechtlichen Einschlag hat. Hinsichtlich der Höhe der vom Landesgesetzgeber festgesetzten Gebühr vermochte das Gericht weder ein grobes Missverhältnis zwischen dem Erhebungszweck und der Höhe der Abgabe zu erkennen, noch sah es darin für die Studierenden eine unüberwindliche Hürde zum Studium.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Mai 2012 – 1 KO 713/09; 1 KO 799/09; 1 KO 778/09
- VG Gera, Urteil vom 07.10.2009 – 2 K 65/09 Ge; vom 28.10.2009 – 2 K 332/09 Ge; VG Weimar, Urteil vom 03.09.2009 – 2 K 1128/08 We[↩]











