Die Zulässigkeit der Revision eines Fahrgastes verlangt unabhängig davon, ob dieser einfach oder notwendig beigeladen worden ist, eine materielle Beschwer durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung. Steht zwischen der S-Bahn Berlin GmbH, die eine datenschutzrechtliche Verwarnung anficht, und dem betroffenen Fahrgast wegen eines zivilgerichtlichen Urteils rechtskräftig inter partes fest, dass kein Datenschutzverstoß vorliegt, ist der Fahrgast durch eine die Verwarnung kassierende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht materiell beschwert. Die verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzung einer materiellen Beschwer für ein Rechtsmittel eines Fahrgastes ist mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein geeignetes Mittel, einander widersprechende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand zu vermeiden.
Ein Fahrgast verlangte von der Betreiberin der Berliner S-Bahn die Übersendung von Videoaufzeichnungen seiner Fahrt und bat darum, diese vorerst nicht zu löschen. Das Unternehmen lehnte dies unter Hinweis auf die lediglich 48-stündige Speicherung und die fehlende Identifizierung des Fahrgasts ab, woraufhin die Berliner Datenschutzbeauftragte eine Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO aussprach. Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Verwarnung auf1; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dies insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Identifizierbarkeit des Fahrgasts und die Rechte der übrigen Fahrgäste2. Der zum Verfahren beigeladene Fahrgast legte Revision ein, deren Zulässigkeit umstritten ist, nachdem seine parallel erhobene Klage auf immateriellen Schadensersatz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war3. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte nach Ansicht des Landgerichts Berlin bereits daran, dass kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung festgestellt werden konnte; zudem sei kein Schaden dargetan, der Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein könnte.
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Fahrgast durch das Berufungsurteil materiell beschwert. Das Landgericht hätte das verwaltungsgerichtliche Verfahren abwarten oder sich auf die Frage des Nichtvorliegens eines Schadens beschränken müssen. Es widerspräche der Gewährleistung eines möglichst hohen Datenschutzniveaus, wenn ein parallel angerufenes Zivilgericht de facto die Möglichkeit hätte, die Beschwerde eines Betroffenen bei der Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschneiden und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Entscheidung dieser Behörde einzuschränken. Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders, lehnte den Antrag des Fahrgastes auf seine (notwendige) Beiladung ab und verwarf seine Revision als unzulässig:
Für den Antrag des Fahrgastes, ihn für das Revisionsverfahren notwendig beizuladen, ist im vorliegenden Fall kein Bedürfnis ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat den Fahrgast mit Beschluss vom 11.04.2022 beigeladen. Damit ist und bleibt er – bis zu einer förmlichen Aufhebung der Beiladung – auch in den Rechtsmittelinstanzen Verfahrensbeteiligter (§ 63 Nr. 3 VwGO). Der prozessrechtliche Zweck der Beiladung, die Rechtskraft des Urteils auf den Fahrgast zu erstrecken um zu vermeiden, dass dieser die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann4, ist damit vollumfänglich erreicht. Gleichermaßen gewahrt ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs für alle von der gerichtlichen Entscheidung Betroffenen, dem die Beiladung ebenfalls dient5. Dem Fahrgast war und ist es möglich, seine Position zu Gehör zu bringen und sich in das Verfahren einzubringen.
Für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels muss der Fahrgast – unabhängig davon, ob eine fakultative oder notwendige Beiladung ausgesprochen worden ist – durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein6. Da sich das Erfordernis der materiellen Beschwer unabhängig davon beurteilt, ob der Dritte gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO beigeladen worden ist, ergibt sich mit Blick auf eine Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für den Ausspruch der Notwendigkeit einer Beiladung. Auch die nur bei einer notwendigen Beiladung eröffnete Befugnis, von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichende Sachanträge zu stellen (§ 66 Satz 2 VwGO), rechtfertigt hier nicht den beantragten Ausspruch, da die Revision des Fahrgastes – wie im Folgenden dargelegt – unzulässig ist.
Die mangels materieller Beschwer unzulässige Revision des Fahrgastes ist auch mit Blick die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
In dem in § 42 Abs. 2 sowie § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden, das Verwaltungsprozessrecht durchziehenden System des subjektiven Rechtsschutzes kann ein Fahrgastr nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiellrechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht. Das setzt auf der Stufe der Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendigerweise voraus, dass der Fahrgast durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung materiell beschwert ist7. Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 63 Nr. 3 i. V. m. § 121 Nr. 1 VwGO für den Fahrgast von sachlicher Bedeutung ist, er somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden8. Das ist hier nicht der Fall.
In dem Rechtsverhältnis zwischen dem Fahrgast und der S-Bahn Berlin GmbH des hier vorliegenden Verfahrens hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13.12.20239 rechtskräftig entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch des Fahrgastes besteht. Das Landgericht hat das Berufungsurteil kumulativ auf zwei Gründe gestützt: zum einen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend zusammengefasst, ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch scheitere bereits daran, „… dass ein Verstoß der Beklagten [im vorliegenden Verfahren: der S-Bahn Berlin GmbH] gegen die Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann.“ Zum anderen hat es ausgeführt, dass es für einen Schadensersatzanspruch auf die vorstehenden Erwägungen nicht entscheidend ankomme, weil der Kläger [im vorliegenden Verfahren: der Fahrgast] keinen ihm entstandenen Schaden dargetan habe, der Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein könnte. Nach der ratio decidendi des Berufungsurteils stehen beide Begründungsstränge gleichberechtigt nebeneinander und tragen den Entscheidungsausspruch des Landgerichts unabhängig voneinander.
Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung ersichtliche, die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Urteilsbegründung10. Somit steht wegen der rechtswegübergreifend wirkenden Rechtskraft des zivilgerichtlichen Berufungsurteils in dem Rechtsverhältnis zwischen S-Bahn Berlin GmbH und Fahrgast inter partes fest, dass die S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe der Videoaufzeichnung zu Recht verweigert hat. Dieser Sachverhalt liegt – entgegen dem Vorbringen des Fahrgastes – sowohl dem zivil- als auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Kern zugrunde. Demzufolge ist wegen der die datenschutzrechtliche Beurteilung umschließenden Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils nicht erkennbar, inwiefern der Fahrgast aufgrund der Bindungswirkung des von ihm angefochtenen Berufungsurteils jetzt noch präjudiziell in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sein könnte.
Die Verwerfung der Revision des Fahrgastes steht in der hier vorliegenden Dreieckskonstellation vollumfänglich in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung.
Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der in der Datenschutzgrundverordnung eröffneten Rechtsbehelfe (Art. 77 – 79 DSGVO) entschieden, dass diese nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können. Zudem ist Art. 78 Abs. 1 DSGVO so zu verstehen, dass die gerichtliche Überprüfung einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung sich nicht – wie bei einer Petition – darauf beschränkt, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, sie in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr muss eine solche Entscheidung, damit ein gerichtlicher Rechtsbehelf „wirksam“ ist, einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen11.
Die innerstaatliche Synchronisation verwaltungs- und zivilgerichtlicher Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand obliegt indes mangels einer Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten dem nationalen Recht. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Regelungen dürfen jedoch die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch die Datenschutzgrundverordnung garantierten Rechte nicht infrage stellen. Sie dürfen insoweit nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe und nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren12.
Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof unterstrichen, dass divergierende gerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Sachverhalt das im zehnten Erwägungsgrund der Datenschutzgrundverordnung genannte Ziel infrage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Zudem würden einander widersprechende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dem identischen Gegenstand Rechtsunsicherheit auslösen13. Deshalb liegt zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen die Aussetzung eines von mehreren, zu demselben Sachverhalt bei verschiedenen Gerichten anhängigen Verfahren nahe14.
In dem hier vorliegenden Fall ist das zivilgerichtliche Verfahren zwischen dem Fahrgast und der S-Bahn Berlin GmbH – anders als in dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 18.06.2026 zugrunde lag – jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen. Zudem erfasst die Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils auch die datenschutzrechtliche Beurteilung des Gegenstandes der angefochtenen Verwarnung der Beklagten. Damit kommt eine Verfahrensaussetzung zur Vermeidung einander widersprechender Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Betracht. In dieser Situation erweist sich der verwaltungsprozessrechtliche Filter der materiellen Beschwer für die Revision des Fahrgastes mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz als geeignetes Mittel, divergierende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand zu vermeiden. Angesichts der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht kein Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Mit Blick auf das Vorbringen des Vertreters des Bundesinteresses ist Folgendes klarzustellen: allein dadurch, dass mangels Vorliegens der prozessrechtlich erforderlichen materiellen Beschwer auf das Rechtsmittel des Fahrgastes keine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, wird weder die Entscheidungskompetenz der Datenschutzaufsichtsbehörde beschnitten noch die grundsätzlich eröffnete verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer von ihr getroffenen Entscheidung eingeschränkt. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass speziell der Fahrgast wegen der von ihm gegenüber der S-Bahn Berlin GmbH des hier vorliegenden Prozesses erstrittenen, in Rechtskraft erwachsenen zivilgerichtlichen Entscheidung keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts mehr einfordern kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass parallel geführte datenschutzrechtliche Verfahren einer abgestimmten Prozessstrategie bedürfen. Zwar können Betroffene die Rechtsbehelfe der DSGVO grundsätzlich unabhängig voneinander nutzen. Erfasst die Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils jedoch auch die datenschutzrechtliche Beurteilung des streitigen Verhaltens, kann dies einem späteren Rechtsmittel des Betroffenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erforderliche materielle Beschwer nehmen. Die bloße Stellung als Beigeladener genügt für die Rechtsmittelbefugnis nicht. Für die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich deshalb, mögliche Bindungswirkungen frühzeitig zu prüfen und bei parallel anhängigen Verfahren eine Aussetzung zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in Betracht zu ziehen. Eine inhaltliche Bestätigung der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Herausgabe der Videoaufzeichnungen ist mit der Verwerfung der Revision hingegen nicht verbunden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. September 2026 – 6 C 9.25
- VG Berlin, Urteil vom 12.102023 – 1 K 561/21[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2025 – 12 B 14/23[↩]
- AG Pankow, Urteil vom 28.03.2022 – 4 C 199/21, RDV 2023, 192; LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 – 66 S 107/22[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 – 4 C 30.84, BVerwGE 74, 19 <22 f.> sowie Beschlüsse vom 22.04.2003 – 8 B 144.02 – HFR 2004, 923; und vom 16.09.2009 – 8 B 75.09, NVwZ-RR 2010, 37[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 – 6 C 3.08, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 31[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2000 – 8 B 146.00 – VIZ 2000, 659[↩]
- BVerwG, Urteile vom 31.01.1969 – 4 C 83.66, BVerwGE 31, 233 <235> vom 30.05.1984 – 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256 <258> und vom 19.05.2005 – 6 C 14.04, BVerwGE 123, 362 <364> Beschluss vom 06.03.2019 – 6 B 135.18, NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 17[↩]
- BVerwG, Urteile vom 16.09.1981 – 8 C 1.81, BVerwGE 64, 67 <69> und vom 14.03.2018 – 10 C 3.17 – LKV 2018, 315 Rn. 12 sowie Beschluss vom 23.11.2022 – 6 B 22.22, NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 – 66 S 107/22[↩]
- BGH, Urteile vom 09.06.2022 – III ZR 24/21 – BGHZ 234, 102 Rn. 22; vom 09.12.2022 – V ZR 72/21 – NJW-RR 2023, 632 Rn. 12; und vom 07.08.2024 – VIa ZR 929/23 – MDR 2024, 1309 Rn. 15 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370 Rn. 21[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 und – C-64/22 [ECLI:EU:C:2023:958], Rn. 50 ff.[↩]
- EuGH, Urteile vom 12.01.2023 – C-132/21 [ECLI:EU:C:2023:2], Rn. 45 ff.; vom 07.12.2023 – C-26/22 und – C-64/22, Rn. 67; und vom 18.06.2026 – C-414/24 [ECLI:EU:C:2026:493], Rn. 41 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – C-132/21 – Rn. 54 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 18.06.2026 – C-414/24, Rn. 54 ff.[↩]











