Den beiden negativen Tatbestandsmerkmalen in dem Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu: Unterhält ein Ausländer zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation Kontakte, die eine gewisse Intensität aufweisen, und weiß er um die Einbindung der Personen in die terroristische Organisation oder müsste er dies wissen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er Bezüge zu dieser terroristischen Organisation im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG hat. Bestanden derartige Verbindungen in der Vergangenheit und konnte der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, wirkt dieser Sachverhalt in die Gegenwart fort, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt.
Nach § 104a AufenthG soll einem geduldeten Ausländer, der außer den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgezählten besonderen Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Mit dieser gesetzlichen Altfallregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen1. Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aber voraus, dass der Ausländer keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt.
Dabei kommt den beiden negativen Tatbestandsalternativen in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG jeweils eigenständige Bedeutung zu. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer an den Gesetzen der Logik orientierten grammatikalischen Auslegung voraus, dass der Ausländer weder Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat noch eine solche Organisation unterstützt. Damit genügt für einen Ausschluss, dass der Ausländer eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Bezüge oder Unterstützen) erfüllt (vgl. auch Nr. 104a.1.6 AVwV AufenthG2). Auch wenn sich die beiden Tatbestandsmerkmale inhaltlich nur bedingt gegeneinander abgrenzen lassen – so dürften insbesondere beim Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Organisation häufig auch Bezüge zu dieser Organisation vorhanden sein -, handelt es sich nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – um einen einheitlichen Ausschlussgrund, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur entgegensteht, wenn der Ausländer durch sein Verhalten oder Handeln erkennbar eine innere Nähe und Verbundenheit zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation zum Ausdruck bringt. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch findet sie eine Stütze in der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 angelehnt3. Nach dessen Nr. 6.5 sind von der Bleiberechtsregelung u.a. Personen ausgeschlossen, die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben. Aus welchen Gründen bei § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG eine hiervon abweichende Formulierung gewählt worden ist, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Der in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthaltene Begriff des Unterstützens findet sich im Aufenthaltsgesetz in Bezug auf terroristische Organisationen allerdings auch an anderer Stelle. So wird ein Ausländer nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. In diesem Fall ist zugleich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Hiervon können nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG). Die Formulierung „Bezüge zu terroristischen oder extremistischen Organisationen“ knüpft dagegen an die Formulierung im IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 an. Auch dies spricht dafür, dass die Ausschlussregelung zwei im Kern eigenständige Tatbestandsalternativen enthält und damit weiter gefasst ist als die entsprechenden Ausweisungsgründe und die hieran anknüpfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Ansonsten wäre die Regelung bei Kontakten zu terroristischen Organisationen auch weitgehend überflüssig, da hier – von engen Ausnahmefällen abgesehen – jedes Unterstützen einen allgemeinen Versagungsgrund darstellt.
Für eine derartige Auslegung des Ausschlussgrundes spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Altfallregelung. § 104a AufenthG ermöglicht im Wege einer Stichtagsregelung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Überwinden der gesetzlichen Ausreisepflicht bei Ausländern, die über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Wenngleich der Gesetzgeber mit dieser Altfallregelung im Grundsatz einen möglichst großen Personenkreis der in Deutschland ohne Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht lebenden geduldeten Ausländer erfassen und ihnen eine Legalisierung ihres Aufenthalts ermöglichen wollte, knüpft die Vergünstigung an die tatsächliche Integration des Ausländers an. Dies erklärt, warum der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln teilweise höhere Hürden aufgestellt hat. So soll die Privilegierung ersichtlich nur solchen ausreisepflichtigen Ausländern zukommen, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation bestehen. Hat der Ausländer Bezüge zu einer solchen Organisation oder unterstützt er sie gar, fehlt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an einer hinreichenden tatsächlichen Integration, die ein Überwinden der gesetzlichen Ausreisepflicht rechtfertigt. Angesichts der von extremistischen und terroristischen Organisationen ausgehenden Gefahren, ihrer verdeckten und konspirativen Arbeitsweise und der oft über persönliche Kontakte verschleierten und schleichenden Anwerbung sollen Ausländer aus dem Umfeld derartiger Organisationen von der Privilegierung ausgeschlossen sein. Entsprechend niedrig hat der Gesetzgeber daher die Schwelle für das Eingreifen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gelegt, indem hier schon bloße Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation zu einem Ausschluss führen, ohne dass es darauf ankommt, ob von dem Ausländer tatsächlich eine Gefahr ausgeht.
Diese Ausgestaltung des Ausschlussgrundes durch den Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Altfallregelung handelt es sich nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die Gewährung einer Begünstigung. Hier steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Rahmen wird nicht dadurch überschritten, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die bestehende Ausreisepflicht ausnahmsweise überwunden und ein rechtswidriger Aufenthalt legalisiert werden kann, sicherheitspolitischen Erwägungen ein hohes Gewicht einräumt. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe der Prüfung und konkretisierenden Auslegung durch die Fachgerichte unterliegen.
Enthält § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwei eigenständige Tatbestandsalternativen, kann dahinstehen, ob bei der Auslegung des Unterstützungsbegriffs auf die Rechtsprechung des Senats zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AuslG 1990 (jetzt: § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG) zum Unterstützen einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, zurückgegriffen werden kann4. Danach wurde vom Bundesverwaltungsgericht- in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Kriterien zum Unterstützungsbegriff in §§ 129, 129a StGB – als Unterstützungshandlung jede Tätigkeit angesehen, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt5. Ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die zwischenzeitliche Einschränkung des strafrechtlichen Unterstützungsbegriffs und die dies berücksichtigende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 weiterhin festzuhalten ist, bedarf in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte für ein aktives Unterstützen der „Ansar al-Islam“ durch den Kläger.
Für einen Ausschluss von der gesetzlichen Altfallregelung genügt nach dem Vorstehenden, dass der Ausländer Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat. Diese Tatbestandsalternative knüpft ersichtlich an die Regelung in Nr. 6.5 des IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 an. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings die von den Innenministern der Länder sehr allgemein gefasste Formel, wonach der Ausländer keine Bezüge zu Extremismus und Terrorismus haben darf, durch die Bindung der Bezüge an extremistische oder terroristische Organisationen weiter konkretisiert.
Während das Unterstützen an ein Tätigwerden anknüpft, werden über die Bezüge alle – auch strafrechtlich nicht relevante – Verbindungen des Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen erfasst. Derartige Verbindungen können sich auch aus Kontakten zu führenden Mitgliedern einer solchen Organisation ergeben. Hierfür müssen die Kontakte aber eine gewisse Intensität aufweisen. Sie müssen über bloß zufällige oder unvermeidbare Begegnungen hinausgehen und dürfen nicht nur loser Natur sein, d.h. sich grundsätzlich nicht auf einmalige oder gelegentliche bzw. vereinzelte Kontakte beschränken. Außerdem ist erforderlich, dass der Ausländer um die Einbindung der von ihm kontaktierten Personen in eine extremistische oder terroristische Organisation weiß bzw. zumindest wissen müsste und dennoch eine Verbindung herstellt oder aufrechterhält. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass über diese Kontakte auch eine Verbindung des Ausländers zu der Organisation besteht, ohne dass er seine innere Nähe oder Verbundenheit mit dieser Organisation erkennbar zum Ausdruck bringen muss. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass eine Verbindung zu der Organisation zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Etwaige nicht ausräumbare Ungewissheiten gehen dabei zu Lasten des Ausländers.
Da § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfordert, dass der Ausländer keine Bezüge zu den fraglichen Organisationen „hat“ und diese auch nicht „unterstützt“, können in der Vergangenheit liegende Sachverhalte eine Versagung nur rechtfertigen, wenn sie in die Gegenwart hineinwirken. Dies setzt allerdings nicht den Nachweis fortbestehender aktueller Bezüge oder Unterstützungshandlungen voraus. Hatte der Ausländer in der Vergangenheit Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation oder hat er eine solche Organisation unterstützt, steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung entgegen, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihren Zielen fehlt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 19.09
- vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 201[↩]
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AVwV AufenthG – GMBl S. 877[↩]
- BT-Drs. 16/5065 S. 202[↩]
- vgl. den entsprechenden Hinweis in Nr. 104a.1.6 auf Nr. 54.2.1.2.1 der AVwV AufenthG[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114, 124[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2007 – AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345[↩]











