Überstellungshaftanordnung – und die Haftdauer

Die Haftgerichte sind nach Art.20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.

Überstellungshaftanordnung – und die Haftdauer

Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen.

Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen1, wobei eine Bezugnahme auf den Haftantrag genügen kann2.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall führte die beteiligte Behörde zur beantragten Haftdauer aus, gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO habe der ersuchte Staat binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs die Wiederaufnahme zu erklären. Spätestens sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs habe die Überstellung zu erfolgen. Sobald feststehe, dass die Überstellung erfolgen könne, ordne das Bundesamt die Abschiebung gemäß § 34a AsylG an. Dafür werde eine Woche benötigt. Daran schließe sich eine Wartefrist von zwei Wochen an, in der der Betroffene wegen der Möglichkeit eines Rechtsschutzantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und einer mit den Verwaltungsgerichten vereinbarten Schutzfrist nicht abgeschoben werden könne. Sobald danach die Überstellung durchgeführt werden könne, erfolge die Planung der Maßnahme. Vorliegend sei eine Landabschiebung am Grenzübergang Aachen-Nord geplant, die grundsätzlich täglich von Montag bis Freitag stattfinden könne. Voraussetzung dafür sei, dass das Bundesamt das Formblatt zu den Überstellungsmodalitäten der Niederlande an die beteiligte Behörde übersende und darüber nach sofortiger Rückmeldung der beteiligten Behörde die konkreten Modalitäten an die Niederlande kommuniziert würden. Gleichzeitig werde ein Dublin-Laissez-Passer als Reisedokument ausgestellt. Die Vorlaufzeit dafür belaufe sich auf fünf Werktage und im Krankheitsfall auf 12 Werktage. Das gelte auch dann, wenn die Planung schon während der Schutzfrist beginne. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass der Betroffene am 11.09.2021 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung E versucht habe, einen Mitbewohner mit einem Messer anzugreifen. Überstellungen in die Niederlande seien aktuell möglich, wobei ein PCR-Test vor der Maßnahme durchgeführt werden müsse. 

Diese sich aus dem Haftantrag ergebende; und vom Amtsgericht nicht durch eigene Ermittlungen ergänzte Sachverhalt konnte lediglich eine Haftanordnung bis zum 16.02.2022 rechtfertigen. Der Zeitraum von 5 Wochen – bestehend aus zwei Wochen bis zur Erklärung über das Überstellungsersuchen, einer Woche für die Entscheidung gemäß § 34a AsylG und zwei weiteren Wochen für die Wartefrist , der voraussichtlich bis zur Bestandskraft einer Entscheidung gemäß § 34a AsylG benötigt wurde, endete am Montag, den 31.01.2022. Daran schlossen sich nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben der beteiligten Behörde fünf Werktage bis zum 7.02.2022 an, in denen die Überstellung organisiert werden musste. Zwei Tage wurden für den PCR-Test benötigt. Ohne weitere Nachforschungen hätte das Amtsgericht sodann ab dem 10.02.2022 allenfalls einen zeitlichen Puffer von höchstens sechs Tagen3 vorsehen dürfen. Die im Haftantrag angegebenen, im Krankheitsfall benötigten 12 Werktage für die Vorbereitung der Abschiebung stellten nichts anderes als die Geltendmachung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen dar, der indes von der Behörde fünf Tage zu lang bemessen war. Ohne weitere Nachforschungen zu den dafür bestehenden Gründen hätte das Haftgericht daher Haft nicht über den 16.02.2022 hinaus anordnen dürfen. 

Da der Betroffene aber bereits am 24.01.2022 abgeschoben worden ist, kommt es darauf nicht an. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im Zeitraum vom 16. bis 21.02.2022 besteht kein Feststellungsinteresse, weil diese Haft nicht vollzogen wurde und besondere Umstände, die gleichwohl ein solches begründen könnten, nicht ersichtlich sind4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 65/22

  1. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26.01.2021 – XIII ZB 14/19 14; vom 25.10.2022 – XIII ZB 5/20 12 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XIII ZB 110/19 10[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – XIII ZB 5/20 13[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – XIII ZB 47/21 12 ff.[]