Die Umbenennung einer Straße kann von den Gerichten auch auf die Klage von Anwohnern im Rahmen des Willkürverbots überprüft werden.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um die Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte. Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung „Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!“ fasste das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Beschluss zur Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Neben zahlreichen anderen Personen erhob auch der hier klagende Anwohner dagegen Widerspruch, der ohne Erfolg blieb. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen1. Und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; für das Oberverwaltungsgericht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung:
Nach der ständigen Rechtsprechung ergehen Straßenumbenennungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügung allein im öffentlichen Interesse und unterliegen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Im Fall der Straßenumbenennung hat sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen wurde.
Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 1 N 59/23
- VG Berlin, Urteil vom 06.07.2023 – VG 1 K 102/22[↩]
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- U-Bahnhof Mohrenstraße Berlin-Mitte: Tony Webster | CC BY 2.0 Generic











