Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf die Klage von zwei Umweltverbänden den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der Bundesautobahn A 26-Ost, die als direkte Weiterführung der A 26-West (Stade – Hamburg) die A 7 und die A 1 verbinden soll, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die weitere Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie im Hafengebiet ist hingegen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist den Rügen der klagenden Umweltverbände zum Teil gefolgt. Danach ist die Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten unter Klimaschutzgesichtspunkten defizitär. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich für die Variante Süd 1 entschieden, die – als einzige der näher in Betracht gezogenen Varianten – anlage- und baubedingt rd. 18,5 ha hochwertige Böden (überwiegend Niedermoorböden) in Anspruch nimmt. Der Planfeststellungsbeschluss hält eine nähere Alternativenbetrachtung unter Klimaschutzaspekten für nicht erforderlich, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweise und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Wahl einer anderen geeigneten Variante zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen führen würde. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Nach dieser Vorschrift haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend zu verstehen und umfasst auch den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG. Da die Variantenprüfung Teil der Abwägungsentscheidung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz ist, gilt die sektorübergreifende Berücksichtigungspflicht auch insoweit. Der Planfeststellungsbeschluss hätte deshalb zumindest im Wege einer Grobanalyse die Auswirkungen der Trassenvarianten auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele untersuchen und in die Entscheidung einbeziehen müssen. Diese Pflicht entfällt nicht allein deshalb, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweist. Die Bilanz anderer Varianten könnte noch positiver sein. Zudem kann der Inanspruchnahme hochwertiger Niedermoorböden ein eigenständiges klimarelevantes Gewicht zukommen.
Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass bei einer ordnungsgemäßen Einstellung der Klimabelange in die Variantenprüfung die von den Klägern favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre, da sie keine Niedermoorböden in Anspruch nimmt, artenschutzrechtlich konfliktärmer, kürzer und damit kostengünstiger ist und ihr – in Bezug auf die Hafenerweiterung – jedenfalls keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Ein weiterer Fehler ergibt sich daraus, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zu unbestimmt sind. Die übrigen Einwände der Kläger, u. a. zum Habitat- und Artenschutz und zu den Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, hatten dagegen keinen Erfolg.
Die festgestellten Fehler können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Sie führen daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
Die Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie ist dagegen insgesamt ohne Erfolg geblieben. Die mit dem Neubau der A 26-Ost vorgesehene Umverlegung einer Hochspannungsleitung verletzt die Klägerin nicht in abwägungsrelevanten Belangen. Der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und dem Raffineriegelände der Klägerin ist nach den vorgelegten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gefährdungssimulationen ausreichend.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 und 9 A 4.24
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- Autobahn im Sonnenuntergang: Jürgen Striewski
 










