Der Eigentümer eines aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte frei zugänglichen Grundstücks wird durch dort illegal abgelagerten Abfall nicht zum Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und ist deshalb nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet.
Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks muss mithin dort von Unbekannten illegal entsorgten Abfall grundsätzlich nicht auf eigene Kosten beseitigen; die Entsorgungspflicht trifft in solchen Fällen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück einem öffentlich-rechtlichen Eigentümer gehört.
Dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren lag ein Streit zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und einem Landkreis zugrunde. Auf einem bewaldeten Grundstück der Bundesanstalt, für das aufgrund des Bundeswaldgesetzes ein allgemeines Betretungsrecht besteht, hatten unbekannte Personen Dachpappe illegal abgelagert. Nachdem der Landkreis eine Beseitigung des Abfalls ablehnte, ließ die Bundesanstalt die Entsorgung selbst durchführen und verlangte anschließend Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.
Während das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage noch abgewiesen hatte1, gab das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Bundesanstalt Recht2. Es sah den Landkreis als zur Abfallbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an und leitete den Erstattungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag her.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich sei, dass die Bundesanstalt nicht Besitzerin des auf ihrem Grundstück abgelagerten Abfalls geworden sei. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz setze Abfallbesitz ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft voraus. Daran fehle es jedoch, wenn der Grundstückseigentümer Dritte aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte nicht vom Grundstück ausschließen könne.
Gerade bei Waldflächen, die kraft Gesetzes der Allgemeinheit zugänglich seien, könne dem Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über verbotswidrig entsorgten Abfall nicht zugerechnet werden. Die bloße Eigentümerstellung genüge hierfür nicht.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt daraus zugleich, dass die Pflicht zur Beseitigung des illegal entsorgten Mülls den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft. Wenn die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse auferlege, sein Grundstück für die Allgemeinheit offen zu halten, müsse die Allgemeinheit auch die Verantwortung für dort unerlaubt abgelagerte Abfälle übernehmen.
Diese Wertung gelte unabhängig davon, ob Eigentümer eine Privatperson oder – wie im entschiedenen Fall – ein öffentlich-rechtlicher Träger sei. Auch öffentliche Grundstückseigentümer werden allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung nicht zu Abfallbesitzern.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für Grundstückseigentümer, deren Flächen aufgrund gesetzlicher Vorschriften allgemein zugänglich sind. Sie verdeutlicht, dass Eigentum allein keine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht für illegal abgelagerten Müll begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Eigentümer tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall ausüben kann. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bedeutet das Urteil zugleich, dass sie sich ihrer gesetzlichen Entsorgungsverantwortung nicht mit dem Hinweis auf das Grundstückseigentum entziehen können. Die Entscheidung dürfte insbesondere für Waldflächen, frei zugängliche Naturgrundstücke sowie vergleichbare öffentlich zugängliche Areale erhebliche praktische Bedeutung haben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2026 – 10 C 7.24
- VG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 14.01.2022 – VG 2 K1119/20[↩]
- Sächs. OVG, Gerichtsbescheid vom 16.02.2024 – OVG 4 A 112/22[↩]
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