Eine fehlende gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung eines Lehrers im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 PSchG BW erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 PSchG BW zur Untersagung der entsprechenden Unterrichtstätigkeit gegenüber dem Lehrer. Stellt ein Schulträger einer genehmigten Ersatzschule Lehrer ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 PSchG BW genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits eingestellten Lehrer mit einer weiteren Unterrichtstätigkeit, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem Schulträger in Betracht.
Die in § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes (PSchG) normierten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit gegenüber den betroffenen Schulleitern und Lehrern unterscheiden sich. Während § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG auf eine im Vergleich zu den Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung abstellt, müssen nach § 8 PSchG Tatsachen vorliegen, die einen Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung seiner Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Allein eine wissenschaftliche Ausbildung, die derjenigen der Schulleiter oder Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert nicht gleichkommt, begründet jedoch noch nicht die Ungeeignetheit. Es müssen darüber hinausgehende und/oder andere konkrete Tatsachen vorliegen, die auf die Ungeeignetheit des Schulleiters oder Lehrers für eine Tätigkeit an einer Privatschule schließen lassen. Diese Tatsachen müssen an konkrete die Person des Schulleiters oder Lehrers betreffende Umstände anknüpfen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der bei Vorliegen von Tatsachen, die Schulleiter oder Lehrer für die Ausübung einer solchen Tätigkeit insgesamt ungeeignet erscheinen lassen, zu einer vollständigen Untersagung der Tätigkeit an der Ersatzschule ermächtigt und nicht auch – etwa bei fehlender wissenschaftlicher Ausbildung – zu einer Untersagung nur der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach. Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzgebungshistorie und die Begründungen der Gesetzentwürfe der Landesregierung. Nach § 8 PSchG in der (ersten) Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 19561 konnte die Schulaufsichtsbehörde Leitern und Lehrern an Ersatzschulen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Die Einzelbegründung der Landesregierung2 zu dieser Vorschrift lautet:
Während § 8 Abs. 1 (des Gesetzentwurfs = § 6 des beschlossenen Gesetzes) die Möglichkeit dafür bietet, die Errichtung einer Ersatzschule durch einen Unternehmer zu untersagen, der nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, enthält § 10 (des Gesetzentwurfs = § 8 des beschlossenen Gesetzes) die Handhabe dafür, ungeeignete Personen von der Leitung und vom Unterricht an Ersatzschulen fernzuhalten. An Leiter und Lehrer von Privatschulen können jedoch hinsichtlich der Zuverlässigkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als an vertragsmäßig beschäftigte Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16. Januar 19683 erhielt § 8 PSchG die vom Regelungsgehalt her noch heute gültige Fassung. Die Einzelbegründung der Landesregierung zu der Neufassung der Vorschrift lautet4:
Die Neufassung soll klarstellen, dass es möglich ist, einen Lehrer vom Dienst an einer Privatschule auch dann auszuschließen, wenn er schon vor der Anstellung an der Privatschule ein Verhalten gezeigt hat, das ihn für den Dienst an einer solchen Schule ungeeignet erscheinen läßt. Es ist hier insbesondere an Fälle zu denken, in denen ein Lehrer sich an Schulkindern sittlich vergangen hat und deshalb aus dem öffentlichen Schuldienst entfernt worden ist. Einem im öffentlichen Dienst gestrauchelten Lehrer in jedem Fall einen Neuanfang an einer Privatschule unmöglich zu machen, ist nicht beabsichtigt. Doch gibt es Fälle besonderer Art, in denen es der Öffentlichkeit gegenüber nicht verantwortet werden kann, einen wegen schwerwiegender Verfehlungen entlassenen Lehrer weiterhin an einer Schule, zumal an einer Heimschule, tätig sein zu lassen.
Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 PSchG die Möglichkeit eines vollständigen Dienstausschlusses von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen allein für den Fall mangelnder persönlichen Eignung und nicht auch für den Fall einer nicht nachgewiesenen Befähigung im Sinne einer wissenschaftlichen, d.h. fachlichen und pädagogischen Ausbildung – welche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist – schaffen wollte.
Für eine restriktive Auslegung des § 8 PSchG sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch systematische und teleologische Gesichtspunkte. Die staatliche Schulaufsicht über Privatschulen (vgl. § 32 Abs. 2 SchulG) besteht gegenüber den Schulträgern, nicht gegenüber den von diesen beschäftigten Lehrern und Schulleitern. Aufsichtsmaßnahmen sind deshalb gegenüber den Schulträgern vorzunehmen. Stellt ein privater Schulträger nach der Genehmigung der Ersatzschule Lehrer oder Schulleiter ein, die keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG genügende wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, oder betraut er nachträglich einen bereits angestellten Lehrer mit weiteren Aufgaben, für die dieser keine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung besitzt, kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie möglicherweise etwa der Widerruf der Genehmigung oder – als milderes Mittel – ein Unterrichtungsverbot bzw. eine Unterrichtungsbefristung gegenüber dem privaten Schulträger in Betracht5. Damit ist eine wirksame, den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 GG genügende Schulaufsicht gewährleistet. Der in § 8 PSchG normierte „Durchgriff“ auf die Schulleiter und Lehrer ist systemfremd und deshalb restriktiv zu handhaben. Allein eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 PSchG nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genügt deshalb nicht den Voraussetzungen des § 8 PSchG6.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. November 2010 – 12 K 4714/09
- GBl. S. 28[↩]
- LT-Drs. Beilage 1955 vom 14.11.1955[↩]
- GBl. S. 1[↩]
- LT-Drs. Beilage 4691 vom 20.07.1967[↩]
- vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2006 – 2 B 776/04[↩]
- so auch Sächs. VGH, Urteil vom 22.03.2006 – 2 B 775/04, zu dem § 8 PSchG entsprechenden § 7 Alt. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen[↩]











